dem Erledigungsamte wieder zuzustellen ist. Im Uebrigen hat der Fuhrmann lediglich den
im Uebergangsschein übernommenen Verpflichtungen nachzukommen und sind die unter Ueber-
gangsschein eingegangenen Getränke auf dem Transport, wie am Bestimmungsorte in ganz
gleicher Weise zu behandeln, wie diejenigen, welche unter Zollcontrole eingegangen find.
5S 23.
Einfuhr-Register.
Der Grenzsteuerbeamte hat über sämmtlichen zur Einfuhr eingehenden Wein und Obst-
most ein Eintritts-Register nach dem vorgeschriebenen Formular zu führen.
IV. Einfuhr von außervereinsländischem Wein und Obstmost.
5. 24.
Verfahren im Fall der Verzollung bei einer württembergischen Zollbehörde.
Bei außervereinsländischem Wein und Obstmost, welcher Behufs ver Verzollung bei
einer württembergischen Zollbehörde unter Zollcontrole eingeführt wird, hat es bezüglich des
Transports bis zu dem betreffenden Zollamt beziehungsweise bis zur Abfuhr von dieser Zoll-
stätte oder aus dem Zolllagerhaus, so wie bezüglich der etwaigen Veräußerung des Getränkes
vor dessen Uebergang in den freien Verkehr, bei der Zollcontrole sein Bewenden.
Für den Transport von der betreffenden Zollstätte nach erfolgter Verzollung dagegen
hat das Zollamt neben der Zollquittung einen Ladschein, vorschriftsmäßig beurkundeten Fracht-
brief oder Uebergangsschein auszustellen, je nachdem der Empfänger ein inländischer Wirth,
oder ein inländischer Private, oder ein Ausländer ist. Bleibt das Getränke im Lande, so
finden weiter die Vorschriften von K. 9 ff. Anwendung, wird dasselbe aber wieder ausgeführt,
so treten die Bestimmungen von K. 13 ff. ein.
Den Zollämtern liegt ob, über die zum Eingang verzollten und von ihnen in freien
Verkehr gesetzten Getränke Abfuhr-Register nach dem vorgeschriebenen Formular gleich den
Unterkaufsbüchern (K. 7) zu führen.
5. 25.
Fortsegung.
Will der Empfänger für ein solches außervereinsländisches Getränke, falls er Wirth
ist, bei der Einlage Befreiung von der Ausschanks-Abgabe ansprechen, so hat auf Berlangen