Metadata : Deutsches Kolonialblatt. XXVIII. Jahrgang, 1917. (28)

Anhang.

Die  österreichischen  Verfassungsgesetze  von  1867

für  die  im  Reichsrath  vertretenen  Königreiche  und  Länder.

J.
Gesetz  vom  1.  August  über  die  Verantwortlichkeit  der  Minister.

&6  1.  Jeder  Regierungsakt  des  Kaisers  bedarf  zu  seiner  Giltigkeit  der
Gegenzeichnung  eines  verantwortlichen  Ministers.  §&  2.  Die  Mitglieder  des  Ministerraths
  können  vom  Reichsrath  zur  Verantwortung  gezogen  werden  für  alle  innerhalb
ihres  amtlichen  Wirkungskreises  denselben  zur  Last  fallenden  Handlungen  und  Unterlassungen,
  wodurch  sie  vorsätzlich  oder  aus  grober  Fahrlässigkeit  die  Verfassung  der
im  Reichsratbe  vertretenen  Königreiche  und  Länder,  die  Landesordnung  eines  derselben
  oder  ein  anderes  Gesetz  verletzen.  &  3.  Diese  Verantwortlichkeit  umfaßt  insbesondere:
  a)  alle  in  die  Zeit  ihrer  Amtsführung  fallenden  Akte  der  obersten  Regierungsgewalt
  und  zwar  vorzüglich  die  auf  ihren  Antrag  erlassenen  oder  von  ihnen
gegengezeichneten  oder  ohne  Gegenzeichnung  eines  Minislers  vollzogenen  kaiserlichen
Anorduungen;  b)  ihre  eigenen  innerhalb  ihres  amtlichen  Geschäftskreises  erlassenen
Weisungen  oder  Besehle;  c)  die  absichtliche  Unterstützung  gröblicher  Pflichtverletzung
(§  2)  eines  andern  Ministers.  §  4.  Die  mit  der  selbüständigen  Leitung  eines
Ministeriums  betrauten  Beamten  sind  den  Ministern  in  Beziehung  auf  deren  Verantwortlichkeit
  gleichzuhalten.  §  5.  Die  Verfolgung  wegen  der  im  allgemeinen
Strafgesetzbuche  verpönten  Handlungen  oder  Unterlassungen,  welche  einem  Minister
zur  Schuld  sallen,  steht  in  der  Regel  den  ordentlichen  Gerichten  zu  (§  8).  §  6.
Jeder  Minister  kann  vor  den  ordentlichen  Gerichten  auf  Ersatz  desjenigen  Schadens
belangt  werden,  den  er  durch  eine  von  dem  Staatsgerichtshofe  als  gesetzwidrig  erkannte
  Amtsführung  dem  Staate  oder  einem  Privaten  zugefügt  hat.  §  7.  Das
Recht  zur  Anklage  steht  jedem  der  beiden  Häuser  des  Reichsraths  zu.  Ein  hierauf
gerichteter  Antrag  muß  schriftlich  überreicht  werden  und  im  Herrenhause  von  20,  im
#bgebrdnetenhause  von  20  Mitgliedern  unterzeichnet  sein.  §  8.  Jedes  der  beiden
Häuser  des  Reichsraths  kann  auch  strafbare  Handlungen  der  Minister,  welche  unter
das  allgemeine  Strasgeset  fallen,  soweit  dieselben  mit  den  öffentlichen  Functionen