Anhang.
Die österreichischen Verfassungsgesetze von 1867
für die im Reichsrath vertretenen Königreiche und Länder.
J.
Gesetz vom 1. August über die Verantwortlichkeit der Minister.
&6 1. Jeder Regierungsakt des Kaisers bedarf zu seiner Giltigkeit der
Gegenzeichnung eines verantwortlichen Ministers. §& 2. Die Mitglieder des Ministerraths
können vom Reichsrath zur Verantwortung gezogen werden für alle innerhalb
ihres amtlichen Wirkungskreises denselben zur Last fallenden Handlungen und Unterlassungen,
wodurch sie vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit die Verfassung der
im Reichsratbe vertretenen Königreiche und Länder, die Landesordnung eines derselben
oder ein anderes Gesetz verletzen. & 3. Diese Verantwortlichkeit umfaßt insbesondere:
a) alle in die Zeit ihrer Amtsführung fallenden Akte der obersten Regierungsgewalt
und zwar vorzüglich die auf ihren Antrag erlassenen oder von ihnen
gegengezeichneten oder ohne Gegenzeichnung eines Minislers vollzogenen kaiserlichen
Anorduungen; b) ihre eigenen innerhalb ihres amtlichen Geschäftskreises erlassenen
Weisungen oder Besehle; c) die absichtliche Unterstützung gröblicher Pflichtverletzung
(§ 2) eines andern Ministers. § 4. Die mit der selbüständigen Leitung eines
Ministeriums betrauten Beamten sind den Ministern in Beziehung auf deren Verantwortlichkeit
gleichzuhalten. § 5. Die Verfolgung wegen der im allgemeinen
Strafgesetzbuche verpönten Handlungen oder Unterlassungen, welche einem Minister
zur Schuld sallen, steht in der Regel den ordentlichen Gerichten zu (§ 8). § 6.
Jeder Minister kann vor den ordentlichen Gerichten auf Ersatz desjenigen Schadens
belangt werden, den er durch eine von dem Staatsgerichtshofe als gesetzwidrig erkannte
Amtsführung dem Staate oder einem Privaten zugefügt hat. § 7. Das
Recht zur Anklage steht jedem der beiden Häuser des Reichsraths zu. Ein hierauf
gerichteter Antrag muß schriftlich überreicht werden und im Herrenhause von 20, im
#bgebrdnetenhause von 20 Mitgliedern unterzeichnet sein. § 8. Jedes der beiden
Häuser des Reichsraths kann auch strafbare Handlungen der Minister, welche unter
das allgemeine Strasgeset fallen, soweit dieselben mit den öffentlichen Functionen