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desjenigen, welcher das Getränke abführt oder bezieht, dessen Verabfolgung von der Zollstätte
unter Zollverschluß (Zollordnung vom 15. Mai 1838, 5.#55 ff., Reg. Blatt S. 266) zu ge-
schehen und ist auf dem Ladschein die Art des Verschlusses, der entrichtete Zollbetrag, eine
genaue Bezeichnung der zugehsrigen Zollquittung, so wie die Zeit beizusetzen, innerhalb
welcher das Getränke am Bestimmungsort zur Controle gestellt werden muß.
Wird das Getränke innerhalb der bestimmten Zeit mit unverletztem Verschluß unter
gleichzeitiger Vorlegung des Ladscheins und der Zollquittung zu vorschriftmäßiger Controle
dem Ortssteuerbeamten am Bestimmungsorte gestellt, so ist von solchem außervereinsländi-
schen Wein oder Obstmost nach Maasgabe der bestehenden Vorschriften (Gesetz vom 22. Juli
1836, Art. 3, Reg. Blatt S. 296) die Ausschanksabgabe nicht anzusetzen.
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Verfahren im Fall der Verzollung bei einer nicht württembergischen Zollbehörde.
Wird verzolltes Getränke unmittelbar von einer vereinsländischen Zollstätte oder einem
vereinsländischen Zolllagerhaus bezogen und will der Empfänger, wenn er Wirth ist, Befrei-
ung von der Ausschanksabgabe ansprechen, so wird diese nur gewährt:
a) wenn von dem Amt der Verzollung das Getränke unter Uebergangsschein-Controle
und Zollverschluß abgefertigt wird und auf dem Uebergangsschein die in
#. 25 bezeichneten Einträge enthalten find;
b) wenn das Getränke beim Eingang zur vorschriftsmäßigen Controle dem Grenzsteuer-
amt vorgeführt wird. Letzteres hat sich in diesem Fall des unverletzten Zustan-
des der angelegten Siegel zu vergewissern und den Erfund auf dem Uebergangs-
schein zu beurkunden; im Uebrigen aber hat sich dasselbe bezüglich der Controle der Ein-
fuhr, des Eintrags in das Einfuhrregister und in den Uebergangsschein nach §. 18 f.
zu achten und den Uebergangsschein dem Fuhrmann nebst der Zollquittung zur Ab-
lage bei dem Erledigungsamt wieder einzuhändigen;
c) wenn die Stellung des Getränkes bei dem Amte, auf welches der Uebergangsschein
lautet, innerhalb der hiefür vorgeschriebenen Zeit unter Vorlage des Uebergangs-
scheins und der Zollquittung erfolgt, und wenn sich bei der Erledigung des erstern
auch sonst kein Anstand, namentlich in Beziehung auf den Verschluß, ergiebt.
Ist das Erledigungsamt nicht zugleich das Steueramt des Einlageorts, so hat ersteres für
den Weitertransport an den Bestimmungsort einen vorschriftmäßigen Frachtbrief auszustellen