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briefcontrole steht, nach den dießfalls für den Eintritt gegebenen Vorschristen (. 43) zu
revidiren.
Wird solche von dem Grenzsteuerbeamten mit dem amtlich ermittelten Inhalt des Ueber-
gangsscheines oder Frachtbriefs übereinstimmend befunden, so hat dieser den Austritt auf dem
Uebergangsschein oder Frachtbrief zu beurkunden und nach Fertigung der erforderlichen Ein-
träge in das Austrittsregister der Ausfuhr Statt zu geben. Im anderen Falle hat der
Grenzsteuerbeamte den Sachverhalt nach der Vorschrift des K. 34 vorläufig festzustellen und
sich überhaupt nach dieser Vorschrift weiter zu benehmen.
Die Beschlagnahme der Ladung oder der Transportmittel kann jedoch unterbleiben,
wenn solche nicht zur Sicherstellung der Strafen und Untersuchungskosten nöthig sepn sollte.
VI. Durchfuhr vom Inland durch das Autland nach einem
inländischen Orte.
8. 46.
Austritt und Wiedereintritt.
Auf Branntwein, welcher von einem inländischen Ort nach einem andern inlän-
dischen Ort versendet wird, und auf dem Transport ausländisches Gebiet berührt, finden
binsichtlich des Transports im Inlande die Vorschriften des §F. 32, bezüglich der Controle
beim Austritt und Wiedereintritt an der Grenze aber die Bestimmungen der §#. 29—31
Anwendung.
Nur hat, wenn bei dem Austritt die Ladung mit den Einträgen in dem Fracht-
brief nicht übereinstimmend gefunden wird, bei Branntwein-Transporten die in §. 30
bemerkte Sicherheitsleistung für den höchsten Satz der Uebergangssteuer von 21 fl. 20 kr.
zu geschehen.
Ergiebt sich bei der Revisson im Orte des Wiedereintritts ein Anstand, so ist in einem
solchen Falle von dem ganzen Quantum des als ausländisches Eingangsgut zu behandeln-
den Branntweins die Uebergangssteuer zu erheben.