Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

415 
4) Im Falle der baaren Hinterlage ist hiefür von der zuständigen Untersuchungs-, be- 
ziehungsweise Voruntersuchungsbehörde Empfangsbescheinigung auszustellen, auch in dem Un- 
tersuchungs-Protokoll geeignete Vormerkung zu machen und die hinterlegte Summe nach den 
für Depostten bestehenden Vorschriften aufzubewahren. 
5) Erfolgt Sicherheitsleistung durch baare Hinterlage im Laufe der Voruntersuchung, 
so ist die binterlegte Summe mit der Uebergabe der Untersuchungssache der zur Hauptunter- 
suchung zuständigen Behörde zuzustellen, welche biefür die Voruntersuchungsbehörde zu be- 
scheinigen hat. 
6) Die baare Hinterlage ist gegen Rückgabe der hiefür ausgestellten Quittung und gegen 
Empfangsbescheinigung dem Hinterleger oder dessen Bevollmächtigten zurückzustellen: 
a) wenn der Angeschuldigte sich nachträglich als Inländer ausweist, oder dies sonst 
erhoben wird; 
b) wenn an deren Stelle eine vorschriftmäßige Bürgschaftsurkunde (Ziff. 3) über- 
geben wird; 
P) nach enogültiger Erledigung der Sache, beziehungsweise nach Antritt der erkannten 
Gefängnißstrafe; in beiden Fällen jedoch nur über Abzug der gegen den Angeschul- 
digten erkannten Abgabennachholung, Geldstrase und Untersuchungskosten, deren Be- 
trag dem betreffenden Cameralamt zu vorschriftmäßiger Verrechnung zu übergeben ist. 
g. 55. 
Unzuläßigkeit der Sicherheitsleistung durch Steuerbeamte. 
Beamten und Dienern, welche mit dem Vollzug der die Abgabe von Getränke und 
Malz und deren Controle betreffenden Gesetze beauftragt sind, ist die Uebernahme von Sicher- 
heitsleistungen für andere Personen im Sinne der §#. 53 und 54 untersagt. 
Siebenter Abschnitt. 
Besondere Obliegenheiten der Fuhrleute. 
. 56. 
Der Fuhrmann hat während des Transports den empfangenen Transportschein (Lad- 
schein, Frachtbrief, Uebergangsschein) stets bei sich zu führen, und ist verbunden, Getränke
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.