Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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Sechster  Abschnitt.

Sicherheit  s#leistung.
K.  53.
Sicherstellung  des  Abgaben-Interesse.
1)  Die  zu  Sicherstellung  der  ionern  Steuern  zu  leistende  Sicherheit  besteht
a)  bei  Wein  und  Obstmost  in  dem  fünften  Theil  des  Werths  der  Waare.  Iß  der
Werth  der  Waare  im  Frachtbriefe  nicht  angegeben,  so  ist  der  haar  zu  Hinterlegende
Betrag  (Ziff.  2)  für  den  württembergischen  Eimer  Wein  auf  12.  fl.  zu  bestimmen.
b)  Bei  Branntwein  in  dem  hächsten  Uebergangssteuersatz  von  21  fl.  20kr.  (vergl.  Beil.  K.
zur  Branntweinsteuer-Instruktion  vom  27.  September  1852,  Reg.  Blatt  S.  2987.
#a.coIn  allen  Fällen,  in  welchen  nicht  durch  gegenwärtige  Instruktion  ein  bestimmter
Betrag  festgesetzt  ist,  in  einer  den  Verhältnissen  des  einzelnen  Falles  entsprechenden
Summe.

2)  Die  Sicherbeitsleistung  kann,  soweit  nicht  dießfalls  durch  die  Normen  über  die  Uebergangsscheincontrole
  besondere  Bestimmungen  gegeben  find,  entweder  durch  baare  Hinterlegung
der  bestimmten  Summe  bei  den  betreffenden  Steuerbeamten,  oder,  wenn  baare  Hinterlage
nicht  ausdrücklich  vorgeschrieben  ist,  dadurch  geschehen,  daß  sich  ein  dem  Orts=  oder  Grenzstenerbeamten
  als  zahlungsfähig  bekannter  volljähriger  männlicher  Inländer  perbindlich  macht,
die  festgesetzte  Summe  an  die  Staatskasse  in  dem  Falle  zu  bezahlen,  wenn  nicht  innerhalb
6  Wochen  über  Einhaltung  der  vorgeschriebenen  Controle  an  dem  Bestimmungsorte  beziehungsweise
  an  dem  Austrittsort  ordnungomäßiger  Nachweis  geliefert  werden  sollte.

3)  Der  Stenerbeamte  des  Orts  der  Sicherheitsleistung  hat  darüber,  daß  und  wie
solche  gescheben,  in  dem  betreffenden  Controleregister  und  Transportschein  Vormerkung
zu  machen.

4)  Dem  Steuerheamten  des  Orts  der  Bestimmung,  beziehungsweise  des  Austritts  dagegen
  liegt  ob,  dem  Steuerbeamten  des  Orts  der  Sicherheitsleistung  von  der  erfolgten
Einbaltung  der  Controle  Nachricht  zu  geben,  auch  hierüber  dem  Fuhrmann  oder  Empfänger
der  Waare  auf  Verlangen  eine  schristliche  Bescheinigung  auszustellen.