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2) der Reinertrag der Staats-Eisenbahnen, für die gedachten drei Jahre berechnet zu
—i:. 1,773, 425 fl. 44 kr.
3) die in dem Etat namentlich aufgeführten Steuern, welche sich für dieselben Jahre zu-
sammen berechnen an
a) direkten Abgaben af 8,428,096 fl. 55 kr.
b) indirekten Abgaben au. 10,854,963 fl. 19 kr.
Art. 3.
Sowohl die direkten, als die indirekten Abgaben werden nach der letzten Finanzverab-
schievung fortbezogen mit folgenden Ausnahmen:
a) Eigenthumsveränderungen, welche zum Behufe von Güterzusammenlegungen für den
Zweck einer Markungs= oder Gewande-Regulirung, oder zum Behufe von Feldweg-
Regulirungen vorgenommen werden, sind von der Güteracceise (Gesetz vom 18. Juli
1824, §. 11) frei.
5) Der allgemeine Sporteltarif erleidet die durch das Gesetz vom 17. Januar 1852,
in Beziehung auf die Sporteln für Ausfertigung von Reisepässen und Paßkarten,
und durch das Gesetz vom 3. Februar 1852, in Betreff der Sportelsätze für Dis-
pensationen in Ehesachen, bestimmten Abänderungen. Eine weitere Aenderung dessel-
ben steht in Folge des noch der Verabschiedung unterliegenden Gesetzes über Erb-
schaftssporteln in Aussicht.
19,283,060 fl. 14 rr.
Art. 4.
Als weiter erforderliches Deckungsmittel für den ordentlichen Dienst wird ein Zuschuß
von der Restverwaltung mit 516, 163 fl. 6 kr.
und das nach dem Gesetze vom 1. Juli 1840 auszugehende Staatpapiergel
von 3,000,000 fl. —
angewiesen.
Art. 5.
Um den gesetzlich bestimmten Einlösungsfonds von 500,000 fl. für die auszugeben-
den 3 Millionen Gulden Papiergeld zu schaffen, wird jener Betrag von dem Kapitalvermö-
gen des Jolldiener-Alimentirungsfonds an die Staatsschulden-Zahlungskasse als Staatsschuld
dargeliehen und der Fondsverwaltung hierüber ein Schuldschein ausgestellt, die Schuld selbst
aber mit vier vom Hundert durch die Staatsschulven-Zahlungskasse jährlich verzinst.