Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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zum  aktiven  Heere  auszuheben,  daß  die  wegen  Berufs  Zurückgestellten,  die  ungehorsam  Abwesenden,
  so  wie  die  freiwillig  im  Militär  dienenden,  insofern  sie  die  Aushebung  trifft,  als
gestellt  in  die  Rekrutenzahl  eingerechnet  werden.  "
Unsere  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  sind  mit  der  Vollziehung  des
gegenwärtigen  Gesetzes  beauftragt.
Gegeben  Stuttgart  den  5.  März  1852.

Wilhelmm.
Der  Chef  des  Departements  des  Innern:
Linden.  Auf  Befebl  des  Königs,
Der  Kriegsminister:  der  Cabinets-Direktor.
Miller.  Maueler.

B8)  Finanz-Gesetz
für  die  drei  Jahre  1.  Juli  1849—1852.

Wilheim,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Zu  Feststellung  des  Staatshaushalts  für  die  Finanzperiode  vom  1.  Juli  1849—1852
verordnen  und  verfügen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Rathes  und  unter  Zustimmung
  Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt:

Art.  1.
Der  Staatsbedarf  für  den  ordentlichen  Dienst  ist  nach  dem  beigefügten  Haupt-Finanz-Etat
  festgesetzt:
für  das  Finanzjahr  1843  au  141,520,396  fl.  43  kr.
„  „  »  18-;z--(,!».........11,640,164si.15kk.
»»,,  18-2-.3,,.........11,967,735st.38kk.
Zusammen  für  drei  Finanziahre  auf  —:.  35,128,296  fl.  36  kr.
Art.  2.

Zu  Deckung  dieses  Aufwandes  find  bestimmt:

1)  der  Ertrag  des  Kammerguts,  welcher  nach  dem  Voranschlag  der  gedachten  dreijährigen
Periode  angenommen  ists  1058555,647  fl.  32  kr.,