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zum aktiven Heere auszuheben, daß die wegen Berufs Zurückgestellten, die ungehorsam Abwesenden,
so wie die freiwillig im Militär dienenden, insofern sie die Aushebung trifft, als
gestellt in die Rekrutenzahl eingerechnet werden. "
Unsere Ministerien des Innern und des Kriegswesens sind mit der Vollziehung des
gegenwärtigen Gesetzes beauftragt.
Gegeben Stuttgart den 5. März 1852.
Wilhelmm.
Der Chef des Departements des Innern:
Linden. Auf Befebl des Königs,
Der Kriegsminister: der Cabinets-Direktor.
Miller. Maueler.
B8) Finanz-Gesetz
für die drei Jahre 1. Juli 1849—1852.
Wilheim,
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Zu Feststellung des Staatshaushalts für die Finanzperiode vom 1. Juli 1849—1852
verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes und unter Zustimmung
Unserer getreuen Stände, wie folgt:
Art. 1.
Der Staatsbedarf für den ordentlichen Dienst ist nach dem beigefügten Haupt-Finanz-Etat
festgesetzt:
für das Finanzjahr 1843 au 141,520,396 fl. 43 kr.
„ „ » 18-;z--(,!».........11,640,164si.15kk.
»»,, 18-2-.3,,.........11,967,735st.38kk.
Zusammen für drei Finanziahre auf —:. 35,128,296 fl. 36 kr.
Art. 2.
Zu Deckung dieses Aufwandes find bestimmt:
1) der Ertrag des Kammerguts, welcher nach dem Voranschlag der gedachten dreijährigen
Periode angenommen ists 1058555,647 fl. 32 kr.,