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von Interesse ist, schon bei der Eröffnung einer strafrechtlichen Untersuchung gegen einen
Studleenden hievon und von ven näheren Umständen des Straffalles Kerntniß zu erhalten,
so werden die den unterzeichneten Ministerlen untergebenen Strafbehörden zu pünktlicher
Befolgung jener Vorschrift wiederholt aufgefordert und noch welter angewiesen, nicht nur
dem akademischen Senat von jeder gegen einen Studtrenden verhängten Untersuchung unter
Bezelchnung des Vergehens sogleich Mittheilung zu machen, sondern auch bei der Benach-
richtigung von einer gegen einen Studirenden erkannten Strafe, womöglich zugleich die Un-
tersuchungsakten zur Einsicht mitzutheilen.
Stuttgart den . J5f
Die Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen.
Plessen. Linden. Knapp.
:8) Des Finanz-Departements.
Des Finanz-Ministerium.
a) Verfügung, betreffend die Abgabe von Steinsalz zu gewerblichen Zwecken.
Da die durch Verfügung des Finanz-Ministeriums vom 7. Juni 1848 (Reg.Blatt
S. 273) bewilligte Abgabe von Steinsalz zu gewerblichen Zwecken um den ermäßigten
Preis von 18 Kreuzern für den Zentner häufig zu unerlaubter Kochsalzbereitung mißbraucht
worden ist, so wird jene Verfügung mit höchster Genehmigung Selner Königlichen
Majestät vom 15. d. M. hiemit aufgehoben.
Uebrigens wird auch künftig noch an solche Fabriken, bei denen das Salz einen
Hauptstoff ihres Fabrikats bildet, nach Gestalt der verschiedenen hiebei in Betracht kommen-
den Verhältnisse auf besonderes mit den erforderlichen Nachweisen zu belegendes Ansuchen
bei dem Bergrath Steinsalz zu ermäßigtem Prels unter — je nach der Natur des einzelnen
Falles zu bestimmenden Vorsichtsmaßregeln abgegeben werden.
Stuttgart den 23. December 1831.
Knapp.