Full text : Die Verfassung des Deutschen Reichs.

Reichsgesetze  für  Elsaß-Lothringen.  59

Sämmtliche  Beamte  des  Ministeriums  siud  Landesbeamte
  im  Sinne  des  die  Rechtsverhältnisse  der  Beamten
und  Lehrer  betreffenden  Gesetzes  vom  23.  Dezember  1873
(G.  B.  f.  Els.-Lothr.  S.  479).

S.  7.

Zur  Vertretung  der  Vorlagen  aus  dem  Bereiche  der
Landesgesetzgebung,  sowie  der  Interessen  Elsaß-Lothringens
bei  Gegenständen  der  Reichsgesetzgebung  können  durch  den
Statthalter  Kommissare  in  den  Bundesrath  abgeordnet
werden,  welche  an  dessen  Berathungen  über  diese  Angelegenheiten
  Theil  nehmen.

8.  8.

Die  in  den  88.  5,  39,  52  und  68  des  vorerwähnten
Gesetzes  vom  31.  März  1873  bezeichneten  Befugnisse  des
Bundesraths  gehen  bezüglich  der  Landesbeamten  auf  das
Ministerium  über.  Auch  bedarf  es  der  Zustimmung  des
Bundesraths,  welche  in  §.  18  desselben  Gesetzes,  sowie  in
§.  2  des  die  Kautionen  der  Beamten  des  Staates,  der
Gemeinden  und  der  öffentlichen  Anstalten  betreffenden  Gesetzes
  vom  15.  Oktober  1873  (G.  B.  f.  Els.-Lothr.  S.  273)
vorgesehen  ist,  fortan  nicht  mehr.

S.  9.
Es  wird  ein  Staatsrath  eingesetzt,  welcher  berufen  ist
zur  Begutachtung:

1.  der  Entwürfe  zu  Gesetzen,

2,  der  zur  Ausführung  von  Gesetzen  zu  erlassenden
allgemeinen  Verordnungen,

3.  anderer  Angelegenheiten,  welche  ihm  vom  Statthalter
  überwiesen  werden.

Durch  die  Landesgesetzgebung  können  dem  Staatsrath
auch  andere,  insbesondere  beschließende  Funktionen  übertragen
  werden.