Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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von drei Viertheilen sämmtlicher Vereins-Postverwaltungen geschehen. Die in der 
Minorität gebliebenen Vereinsverwaltungen behalten den Anspruch auf den Bezug 
des ihnen nach dem Vereinsvertrage gebührenden Porto. Dagegen findet die zu be- 
dingende Portoermäßigung auf die Correspondenz derselben nicht Anwendung; eben 
so wenig haben sie Anspruch auf Theilnahme an den durch die Portoermäßigung sonst 
zu erwirkenden Vortheilen. 
d) Außer dem unter c. gedachten Falle darf weder für den Bezirk der den Vertrag 
schließenden, noch für den einer andern Vereins-Postverwaltung eine andere, als die 
für den gesammten Verein gültige Verabredung getroffen werden, und es dürfen 
weder die eigenen Portosätze der contrahirenden Verwaltung, noch die fremden höher 
oder niedriger normirt, noch auch andere, den übrigen Vereinsverwaltungen nicht zu- 
kommende Begünstigungen bedungen werden. 
Die Verabredungen über das Porto zwischen solchen Gränzorten, welche nicht mehr 
als etwa fünf Meilen von einander entfernt liegen, ferner über Postverbindungen, 
Kartenschlüsse und alle reinen Manipulationsfragen bleiben dem Ermessen der den 
Vertrag schließenden Postverwaltung insofern überlassen, als alle diese Verabredun-= 
gen sich leviglich auf ihren eigenen Postbezirk bezieben. 
s) Den Verträgen ist in keinem Falle eine längere Dauer als dem Vereinsvertrage zu 
geben. Wenn Verträge mit fremden Staaten vor Ablauf des Vereinsvertrages ihr 
Enve erreichen, so dürfen die neuen Verträge nur kündbar von Jahr zu Jahr abge- 
schlossen werden, falls zwischen anderen Vereinsverwaltungen und demselben fremden 
Staate Postoerträge bestehen, deren Ablaufstermin später eintritt. 
8) Wenn mehrere Vereinsverwaltungen mit einem und demselben fremden Lande im 
unmittelbaren Postverkehre stehen oder in solchen eintreten wollen, so bat jede dieser 
Verwaltungen, welche mit dem fremden Staate einen Vertrag abzuschließen beabsich- 
tigt, davon den mit demselben fremden Staate in Vertragsverhältnifsen stehenden 
Vereinsstaaten zum Behufe wechselseitiger Verständigung vorläufig Mittheilung zu 
machen. Jede der hier in Rede stehenden Vereinsverwaltungen hat zwar ihren Ver- 
trag selbstständig abzuschließen, bei den vorläusigen Verabredungen ist aber in allen 
Beziehungen, welche die Gesammtheit des Vereins betreffen, genau an die obigen 
Bestlmmungen sich zu halten, und bei dem Eintritte des unter c. erwähnten Falles 
die vorläufsige Vereinbarung mit den übrigen Verwaltungen im Postverein zu erwirken. 
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