Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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wenn der Abgang mit umgehender Post angezeigt wird, im andern Falle aber gegen Ersatz 
der vom Verleger in Anspruch genommenen Vergütung nachzusenden. 
Art. 46. 
Für die internationale Spedition der im Vereinsgebiete erscheinenden Zeitungen und 
Journale wird eine gemeinschaftliche Gebühr in der nachbemerkten Weise erhoben und zwischen 
dem bestellenden und absendenden Postamt halbscheidig getheilt. 
Ein Zuschlag für das Tranfitiren durch ein drittes Vereinspostgebiet findet nicht mehr 
statt. Sollte aber die aus einem Vereinsgebiete in ein anderes Vereinsgebiet bestimmte 
Sendung durch ein fremdes, zum Vereine nicht gehöriges Postgebiet tranffttiren, so ist die 
an das fremde Postamt zu entrichtende Transitgebühr als Auslage neben der vereinsländischen 
Speditionsgebühr in Aufrechnung zu bringen. 
Art. 47. 
Die Gebühr für die internationale Spedition vereinsländischer Zeitungen und Journale 
wird ohne Rücksicht auf die Entfernung, in welche die Versendung erfolgt, dahin bestimmt: 
1) für politische Zeitungen, d. h. für solche, welche für die Mittheilung pollti- 
scher Neuigkeiten bestimmt sind, beträgt die gemeinschaftliche Speditions = Gebühr 
Fünfzig Procent von dem Preise, zu welchem die versendende Postanstalt die 
Zeitung von dem Verleger empfängt (Netto preis), jevoch soll 
a) bei Zeitungen, welche wöchentlich sechs oder siebenmal erscheinen, die Speditlons- 
Gebühr wenigstens 3 Gulden Conv.-Geld oder 2 Thlr. Preuß. und höchstens 
9 Gulden Conv.-Geld oder 6 Thlr. Preuß., 
b) bei Zeitungen aber, welche weniger als sechsmal in der Woche erscheinen, wenig- 
stens 2 Gulden Conv.-Geld oder 1 Thlr. 10 Sgr. Preuß. und höchstens 6 Gul- 
den Conv.-Geld oder 4 Thlr. Preuß. betragen; 
2) für nichtpolitische Zeitungen und Journale beträgt die Speditions-Gebühr durch- 
weg und ohne Beschränkung auf ein Minimum oder Marimum Fünfundzwanzig 
Procente des Nettopreises, zu welchem das absendende Postamt die Zeitschrift von 
dem Verleger bezieht. 
Art. 48. 
Eine Ermäßigung der in dem vorstehenden Artikel bezeichneten Speditions -Gebühren, 
wenn im einzelnen Falle besondere Gründe dafür sprechen, ist dem Uebereinkommen der be- 
theiligten Postverwaltungen überlassen.
	        
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