Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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Art. 40. 
Die in Art. 46 stipulirte gemeinschaftliche Speditions = Gebühr begreift nicht auch die 
Ablieferung der Zeitschriften in die Wohnungen der Besteller in sich, vielmehr steht dem 
Abgabepostamte frei, für diese Ablieferung eine angemessene Bestellgebühr zu erheben, jedoch 
in keinem höheren als dem bereits bestehenden Betrage. 
Art. 50. 
Das bestellende Postamt hat an dasjenige Postamt, von welchem es eine Zeitung oder 
ein Journal bezieht, den dasselbe betreffenden Betrag nach Eingang und Richtigstellung der 
Rechnung unverzüglich zu berichtigen. 
Art. 51. 
Wenn eine Zeltschrift vor Ablauf der Zeit, für welche pränumertrt wurde, zu erschei- 
nen aufhört oder verboten wird, so ist dem Abonnenten für die Zeit, in welcher die Lieferung 
nicht erfolgt, neben der entsprechenden Rate der Speditions-Gebühr der vorausbezahlte 
Preis, soweit er von dem Verleger zum Ersatz gebracht werden kann, zurückzuerstatten. 
Art. 52. 
Verlangt ein Abonnent die Nachsendung einer Zeitschrift an einen andern, als den 
Ort, für welchen er die Bestellung gemacht hat, so hat diese Nachsendung (nach der Wahl 
des Abonnenten) von dem Postamte des Bestellungs= oder des Verlagsorts zu erfolgen; 
und haben die betreffenden Postanstalten sich hierüber die erforderliche amtliche Mittheilung 
zu machen. Für die Nachsendung der Zeitung nach einem in einem andern Vereinsbezirke 
belegenen Orte entrichtet der Besteller bis zum Schluß des Abonnements-Termins zu Gun- 
sten derjenigen Postanstalt, bei welcher die Bestellung durch ihn zuerst erfolgt ist, so wie der- 
jenigen, welche die Zeitung bei der Nachsendung zu distribuiren hat, eine zwischen beide 
gleichmäßig zu theilende Gebühr von 30 Kr. Conv.-M. oder 10 Sgr. 
Die zwischen den Zeitungs-Redaktionen zu versendenden Tauschblätter sind wie Kreuz- 
bandsendungen zu behandeln. 
Art. 53. 
Ausländische und nach dem Auslande bestimmte vereinsländische Zeitungen. 
Die Behandlung der ausländischen und der nach dem Auslande bestimmten vereins- 
ländischen Zeitungen richtet sich nach vorstehenden Bestimmungen in der Weise, daß das 
betreffende Gränzbüreau, bei welchem die Zeitungsbestellung erfolgt, als Verlags= und resp. 
Abgabsort angesehen wird. Als Nettopreis wird hierbei der Einkaufspreis angesehen.
	        
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