Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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Die Vergütung der Baarzahlung erfolgt, wie die Vergütung von Weiterfranko. 
Bei Retoursendungen findet die Erhebung des Porto und der Gebühr für den Rückweg 
nicht statt. 
Art. 65. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Wenn mehrere Packete zu Einer Adresse gehören, so wird für jedes einzelne Stück der 
Sendung die Gewichts= und die Werthstaxe selbstständig berechnet. 
Art. 66. 
Adreßbriefe zu Fahrpostsendungen sollen in der Regel das Gewicht eines einfachen Brie- 
fes nicht übersteigen, und werden in diesem Falle nicht mit Porto belegt. Kommt aus- 
nahmsweise ein schwererer Adreßbrief vor, so ist derselbe wie ein besonderes Frachtstück anzu- 
sehen, und der Minimal-Frachttare zu unterziehen. 
Art. 67. 
Es ist freigestellt, die Sendungen entweder unfrankirt aufzugeben, oder vollständig bis 
zum Bestimmungsorte zu frankiren. 
Art. 68. 
Erbebungen an Schein= und sonstigen Nebengebübren sollen da, wo sie bestehen, über 
die dermaligen Sätze nicht erhöht und neue dergleichen nicht eingeführt werden. 
Art. 69. 
Der Portobezug berechnet sich nach vorstehenden Tarifbestimmungen für die Transport- 
strecke elner jeden einzelnen Verwaltung besonders. 
Art. 70. 
Zurückgehende und weiter gehende Sendungen unterliegen den Gebühren nach der auf 
dem Hinwege und auf dem Rückwege zurück zu legenden Transportstrecke. 
Art. 71. 
In Bezug auf die Behandlung der Fahrpost-Sendungen bei der Auf= und Abgabe gelten 
die in jedem Vereinsbezirke bestehenden Verordnungen. 
Keine Vereins-Postanstalt darf dergleichen Sendungen, welche ihr von einer andern 
Vereins-Postanstalt zugeführt werden, aus dem Grunde zurückweisen, weil die Vorschriften 
binsichtlich der Annahme und Verpackung in dem Bezirke der empfangenden Postanstalt ver- 
schieden sind von denjenigen bei der absendenden Postanstalt.
	        
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