Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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In Absicht auf die Bezeichnung und Registrirung der Fahrpost-Sendungen werden fol- 
gende Vorschriften in den sämmtlichen Vereinsbezirken baldthunlichst erlassen werden. 
Jede Fahrpostsendung, welche aus einem Vereinsbezirke nach einem anderen gesendet 
wird, muß bei der Postanstalt am Aufgabeorte mit dem Namen dieses Aufgabeortes und 
mit der Nummer deutlich bezeichnet werden, unter der die Sendung in ein Annahmeregister 
(Aufgabeprotocoll) verzeichnet wurde. Der Name des Aufgabeortes und die eben erwähnte 
Nummer sind als Merkmale der Sendung während ihres ganzen Transportes durch das 
Vereinsgebiet unveränvert heizubehalten, und haben in allen Karten zu erscheinen, in welche 
die Sendungen im Laufe dieser Beförderung eingetragen find. 
Der Name des Aufgabeortes muß auf den Frachtflücken mittelst Aufklebung eines Zet- 
tels, worauf dieser Name gedruckt ist, auf den Gelvbriefen und Aoreßbriefen aber mittelst 
Abdruck eines Stempels angebracht werden. Die Nummer ist auf allen Fahrpost-Sendungen, 
und auch auf den dazu gehörigen Adreßbriefen, mittelst gedruckter Zettel anzubringen. 
Art. 72. 
Alle Geld= und sonstige Fahrpost= Sendungen, welche zwischen Vereins-Postbehörden 
und Postanstalten unter einander im dienstlichen Verkehre vorkommen, mit dem Dienfisiegel 
der absendenden Behörde oder Anstalt verschlossen, und nach ihrer dienstlichen Eigenschaft be- 
zeichnet find, werden allseitig portofrei behandelt. 
Art. 73. 
Bei umfangreichem Fahrpost= Transitverkehr wird man sich über thunlichste Einführung 
von Transitkarten verständigen. 
Schiedsrichterliche Entscheidung. 
Art. 74. 
Sollten über die Anwendung einer Bestimmung des Vereinsvertrags Irrungen entstehen, 
welche sich nicht durch gegenseitige Verständigung ausgleichen, so soll darüber eine schieds- 
gerichtliche Entscheidung, welcher sich die sämmtlichen Postverwaltungen zum Voraus unter- 
werfen, in der Weise herbeigeführt werden, daß in dem einzelnen Falle jede Partei eine 
unbetheiligte Postadministration aus dem Vereine zum Schiederichteramte wählt und diese 
beiden Schiedsrichter sodann eine dritte unbetheiligte Vereins-Postverwaltung sich zugesellen.
	        
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