Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

90 
werden, von denen der Brandbeschädigte auf Kredit Baumaterialien und Bayarbei#### zur 
Wiederherstellung des Gebäuves, oder zu gleichem Zwecke baare Vorschüffe erhalten hat. 
Diese Abtretung wird jedoch gegen die Brandversicherungskasse nur dann wirksam, wenn sie 
vor dem Ortsvorseher des Beschädägten erklärt, anerkannt und der Brandverscherungskasse 
durch Mittheilung der vom Ortsvorsteher aufgeneommenen inkunde verkündet worden ist, 
auch die Bedingungen, unter welchen der Beschädigte die Zahlung der Vergütung erlangen 
kann, wirklich erfüllt worden sind. 
Art. 37. 
Die Brandentschädigungs-Forderungen an sich können zu Gunsten dritter Personen we- 
der mit Arrest belegt, noch als Gegenstand der Hülfsvollstreckung behandelt werden. Sie 
können aber mit der Baustelle als ein mit derselben verbundenes und den Werth des zer- 
störten Gebäudes vertretendes Recht unter der Brdingung des Wiederaufbaues frei oder im 
Wege der Hüölfsvollstreckang veräußert werden. 
Der Erwerber erhält in solchem Falle die Gelder in erm Maaße ausbezaßlt, wir fosche 
der vorige Eigenthümer erhalten haben würde. 
Art. 38. 
Wenn der Wiederaufbau binnen 10 Jabren von dem Tage der Brandbeschädigung an 
gar nicht erfolgt, so geht der Anspruch auf Entschädigung ganz, oder, wenn der Wiederaufbau 
nur zum Theil erfolgt ist, im Werthbetrage des nicht verwendeten Theiles verloren. 
Eine Erstreckung dieser Frist kann nur von dem Verwaltungsrathe aus erheblichen Grün- 
den bewilligt werden. 
V. Von den Beiträgen zur Brandversicherungskasse. 
Nrt. 39. 
Die Größe der Umlage wird nach Manzgabe ves bereits bekamten Bevarfs der Kasse 
und des muthmaßlichen Anfalls von Brundschäden um kommenden Jahr vom Minthertam 
des Imnern bestimmt und sodann auf sämmliche versicherte Gebsme umzelrgt. 
Die Umlagen werden nach Kreuzern auf s### humdert Gulden Verstchormgeanschlag 
berechnet. Beiträge unter drei Hellern kommen nicht in Anschlag; solche von und über drei 
Heller werden für einen Krruzer berechnet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.