Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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14) Torfverkohlungs-Anstalten; 
15) Vorrathsgebäude für Holz= und Torfkohlen und Koaks; 
16) Bierbrauereien und Malzfabriken mit Dörren, welche keine unverbrennbaren Böden, 
Wände und Decken haben (vergl. Classe 4, Ziff. 4); 
17) Alte Darr= und Trockenräume für brennbare Stoffe mit heizbaren Loralen, wenn diese 
nicht mit Dampf oder warmem Wasser geheizt werden. 
5S. 11. 
Gebäude oder Gebäudetheile, welche mit einem der in die vierte, fünfte oder sechste 
Classe eingetheilten feuersgefährlichen Locale ein Ganzes bilden, aber von demselben entwe- 
der abgesondert mindestens 30 Fuß entfernt stehen, oder wenigstens durch feuerfeste Bauart 
(eine auf sich selbst ruhende Brandmauer ohne Verbindungsthüre und sonstige Oeffnungen) 
vollständig abgeschieden sind, werden für sich und unabhängig von dem feuersgefährlichen 
Local classificirt. 
. 12. 
Die Abstufung der Versicherungsbeiträge, welche von den einzelnen Classen (oben 88. 5 
bis 10) der Gebäude zu erheben sind, wird bis auf Weiteres folgendermaßen bestimmt: 
a) die in erste Classe fallenden Gebäude entrichten die Hälfte des Beitrags der drit- 
ten Classe; 
h) die Gebäude der zweiten Classe entrichten drei Viertheile des Beitrags der drit- 
ten Classe; 
e) die Beitragssumme der Gebäude der dritten Classe bildet die Regel und die 
Grundlage für die Berechnung des Beitrags in den niederern und höhern Classen. 
Sodann entrichten 
d) die Gebäude der vierten Classe fünf Viertheile; 
e) die Gebäude der fünften Classe das Zweieinhalbfache; 
Il) die Gebäude der sechsten Classe das Vterfache 
des ordentlichen Beitrags (Classe 3). 
Die mitversicherten Zubehörden und Maschinen unterliegen venselben Beiträgen wie das 
betreffende Gebäude; ebenso die Bauverbindlichkeiten Dritter, wenn ste nach Art. 19 des 
Gesetzes versichert werden.
	        
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