Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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. 16. 
(Zu Gesetz Art. 20 und 29.) 
Zu der nach dem Gesetze zu bildenden Schätzungs-Commission dürfen Verwandte bis 
zum vierten Grad bürgerlicher Berechnung (wonach Geschwister-Kinder noch ausgeschlossen 
find) und Verschwägerte bis zum gleichen Grade, ferner Handwerksleute aus der Gemeinde, 
in welcher das Gebäude steht, sowie solche, welche daran arbeiten, oder daran gearbeitet 
haben, nicht berufen werden. 
Bei der Wahl der Sachverständigen ist nicht allein auf Sachkenntniß, sondern auch auf 
völlige Unbescholtenheit und strenge Rechtlichkeit zu sehen. 
Zu Abschätzung des Schadens an Zubehörden eines beschädigten Gebäudes kann ebenso 
wie zur Schätzung des Versicherungswertbes (Art. 21, letzter Absatz des Gesetzes) ein beson- 
derer Sachverständiger mit zählender Stimme unter Beachtung der vorstehenden Bestimmun- 
gen beigezogen werden. 
S. 17. 
(Zu Gesetz Art. 24 und 29.) 
Wenn der die VLöschanstalten leitende beziehungsweise die Branduntersuchung führende 
Beamte in Gemeinschaft mit dem Gemeinderathe oder den aus dessen Mitte genommenen 
Urkundspersonen findet, daß ein Gebäude ganz abgebrannt und von den versicherten Bestand- 
theilen nichts übrig geblieben ist, was von einiger Bedeutung wäre, so bedarf es zur Feststellung 
des Schadens keiner eigentlichen Schätzung, sondern nur einer Urkunde über jenen Erfund. 
8. 18. 
(Zu Gesetz Art. 28.) 
Wenn in einem während des Kalenderjahrs verbesserten, auf den Grund des Art. 13 
des Gesetzes zur neuen Einschätzung für die Brandversscherung angemeldeten Gebäude ein 
Brandschaden nach dieser Anmeldung, aber vor Vornahme der Schätzung entsteht, so findet 
auch auf ein solches Gebäude der Art. 28 des Gesetzes Anwendung, wonach der Beschädigte 
auf die volle den Bestimmungen des Gesetzes entsprechende Entschädigung Anspruch hat, wo- 
gegen er schulvig ist, den Brandversicherungsbeltrag von dem angemelveten höhern Anschlag 
des betreffenden Gebäudes nachträglich für vas ganze laufende Jahr zu entrichten. 
5. 19. 
(Zu Gesetz Art. 33.) — 
Dem Verwaltungsrathe kommt es zu, im einzelnen Falle das betreffende Oberamt zu 
ermächtigen, die Ausbezahlung der Entschädigungsgelder ganz oder theilweise anzuweisen. 
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