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von den Kauflenten und Krämern beim Verkaufe diese Vorschrift genau beobach-
tet wird.
2) Wärde die Vorschrift unter Nr. 1 der letztangeführten Verfügung (vom 8. Januar
1843), wonach die Vorräthe der Reib-Zündhölzer in feuersicheren Gefässen oder auf
sonstige gegen Feuersgefahr vollkommen schützende Weise und an Orten, welche Kin-
dern nicht zugänglich sind, bewahrt werden sollen, namentlich von den Hausvätern
und Hausmüttern mit gebührender Sorgfalt befolgt, so könnte es insbesondere nicht
vorkommen, daß Kinder in den Besitz von Reib-Zündhölzern gelangen und dadurch
Gelegenheit erhalten, Feuer zu stiften. Es ergebt daher die ernstliche Mahnung,
dieser so sehr im gemeinsamen Interesse begründeten Vorschrift genau nachzukommen.
Da sodann mit dieser Vorschrift nicht vereinbar ist, daß Reib-Zündhölzer von
Kindern eingekauft werden, so wird den Kaufleuten und Krämern hiermit ausdrück-
lich verboten, an Kinder unter vierzehn Jahren Zündhölzer abzugeben.
Den Oberämtern und Ortsvorstehern wird zur Mlicht gemacht, für vie genaue Be-
folgung der vorstehenden Vorschriften mit allen ihnen zu Gebot stehenden Mitteln wirksam
zu sehn. Insbesondere sind auch Visitationen der Kaufläden durch die Polizeibediensteten
oder Oberfeuerschauer anzuordnen und die Landjäger anzuweisen, den Vollzug der Verfügung
genau zu überwachen.
Zugleich wird an die gesetzliche Bestimmung erinnert, daß Diejenigen, welche die in
den Polizei-Verordnungen zur Verhütung eines Brandunglücks ertheilten Vorschriften ver-
nachläßigen oder überhaupt die gehörige Vorsicht im Gebrauch von Feuer und Aicht versäu-
men und vurch solche Fahrläßigkeit an fremden Gebäuden und Sachen einen Brand verur-
sachen, mit Geldbuße bis zu einhundert Gulden oder mit Gefängniß bis zu Einem Jahr
bestraft werden sollen (Strafgesetzbuch vom 1. März 1839, Art. 384), so wie daß Diejeni-
gen, welche vurch Vernachläßigung der die Abwendung von Brandunglück bezweckenden
Polizei-Vorschriften einen Brand verursachen, der Ansprüche auf Entschädigung des Brand-
schadens an ihrem Eigenthum verlustig werden.
Die Oberämter haben für möglichst allgemeine Bekanntmachung der vorstehenden Ver-
fügung zu sorgen.
Stuttgart den 23. December 1852.
Linden.