Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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Gesetzes vom 30. März 1849 in ihrem früheren Umfang (Art. 1 des Gesetzes vom 22. Mai 
1843 über die Verpflichtung zum Kriegsdienst) wieverhergestellt. 
Unsere Minister des Innern und des Kriegswesens find mit der Vollziehung dieses 
Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 30. April 1853. 
Wilhelm. 
Der Minister des Innern: 
Linden. 
Der Kriegs-Minister: 
Miller. Auf Befehl des Königs, 
der Cabinets-Direktor: 
Maueler. 
:8) Koönigliche Verordnung, 
einige Abänderungen des Vereins-Zolltarifs betreffend. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Die Regierungen der zum Zollverein gehörenden Staaten sind übereingekommen, den 
für die Jahre 1846, 1847 und 1848 erlassenen Zolltarif und die denselben ergänzenden 
Verfügungen, welche in Gemäßheit Unserer Verordnung vom 30. Oktober 1848 (Reg.= 
Blatt S. 488) bis auf Weiteres in Kraft sind, in einzelnen Bestimmungen abzuändern. 
Wir verordnen daher, nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes, daß folgende 
Abänderungen jener Vorschriften, vom 1. Juli 1853 an, bis auf Weiteres, in Wirksamkeit 
treten sollen: 
1. Von nachfolgenden Artikeln sind, anstatt der bisherigen Eingangs-Zollsäge, die bei- 
gefügten Sätze zu erheben, und zwar von: 
1) Wein und Most, auch Cider, in Fässern eingehend, 6 Rehlr. oder 10 fl. 30 kr. 
vom Zentner (Pos. 25 Material= . Waaren);
	        
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