Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Justiz-Departements. 
Des Justiz-Ministeriums. 
Verfügung, betreffend das Verfahren der Gerichte auf den Grund des mit der französischen Regierung 
abgeschlossenen Auslieferungs-Vertrags. 
Unter Bezugnahme auf den Art. 6 des Vertrags der Krone Württemberg mit dem 
franzöfischen Kaiserreich vom 35 4e1853, betreffend die gegenseitige Auslieferung der Ver- 
brecher und die Leistung von Rechtshülfe in Strafsachen (Reg. Blatt S. 69 fl.) werden 
die Gerichtsstellen darauf aufmerksam gemacht, daß es ihnen zusteht, in Fällen, wo die Um- 
stände die möglichste Beschleunigung der Einschreitung gegen einen in Frankreich befindlichen 
flüchtigen Verbrecher erheischen, an den betreffenden Präfekten (nicht an eine Gerichtsstelle) 
das Ersuchen um die vorläufige Verhaftung unmittelbar mit Beziehung darauf er- 
gehen zu lassen, daß das Auslieferungs-Begehren im diplomatischen Wege werde gestellt werden. 
Hat ein solches Ersuchen stattgefunden, so ist vesselben in dem Berichte an das Justiz= 
Ministerium, mit welchem der Haftbefehl diesem vorgelegt, und die Einleitung der Auslie- 
ferung nachgesucht wird, immer ausdrückliche Erwähnung zu thun. 
Stuttgart den 16. April 1853. 
Plessen. 
:8) Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
a) Bekanntmachung, betreffend die Anerkennung der Gesellschaft für Transport-Verficherung 
in Heilbronn. 
Da vie im Jahr 1837 unter der Benennung 
„Wörttembergische Schifffahrts-Asseuranz-Gesellschaft in Heilbronn für Schifffahrts- 
Versicherung auf dem Rhein und Reckar“ 
zusammengetretene Gesellschaft, deren Anerkennung unterm 21. Oktober 1837 (Reg. Blatt 
S. 546) bekannt gemacht wurde, in neuerer Zeit die Versicherung gegen die Gefahren der
	        
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