Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

139 
13. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttg art Samstag den 28. Mai 1853. « 
Inhalt. 
Königliche Dekrete. esef- in Betreff nachträglicher Bestimmungen zu den Gesetzen vom 7. September 1849 
über Quiescirung und Penfionirung der Eivil- und Militär-Diener. 
Verfügungen der Departements. Verfügung in Betreff der Mitlheilung von Straferkennknissen durch 
die Bezirks= Gerichte an die Bezirkd= Polizeiämter. — Verfügung, betresfend die Aufhebung des gebotenen 
Kirchenopfers bei Verwandtschafte - und Schwägerschafts = Dispensationen Behufs der Verrhelichung. — Ver- 
fügung, betreffend die Dienstgesuche von Angehörigen des Finanzdepartements. 
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Geset, 
in Betreff nachträglicher Bestimmungen zu den Gesetzen vom 7. September 1849 über Qutiescirung 
und Pensiontrung der Eivil= und Militärdiener. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nachträglich zu den zwei Gesetzen vom 7. September 18490, wovon das eine die Ab- 
änderung einiger gesetzlicher Bestimmungen über Quieseirung und Penstonirung von Civil= 
staatsdienern, das andere die Abänderung, beziehungsweise Ergänzung des Militärpenstons- 
gesetzes vom 13. September 1819 betrifft, verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung 
Unseres Geheimen-Rathes und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
Art. 1. 
Die in Ark. 3, Abs. 1 des ersten Gesetzes vom 7. September 1849 bezeichneten Civil- 
diener und die Offziere, welche zur Zeit des Erscheinens der beiden Gesetze vom 7. Sep-
	        
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