Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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tember 1849 bereits in pensionsberechtigten Aemtern angestellt waren, werden im Falle 
ihrer Quiescirung oder Penfionirung auf Verlangen hinsichtlich der Bemefsung des Quies- 
cenzgehaltes oder der Penfion nach Maßgabe der vor dem 12. September 1849 bestandenen 
Gesetze in der Weise behandelt, daß bei Bestimmung des Qutescenzgehaltes oder der Pen- 
sion etwaige, nach Erlassung der Gesetze vom 7. September 1849 erfolgte Gehaltserhöhun- 
gen außer Berechnung bleiben und so verfahren wird, als hätte der Diener den Gehalt, 
in dessen Genuß er am 12. September 1849 stand, bis zum Tage seiner Qutiescirung oder 
Pensionirung unverändert fortbezogen. 
Art. 2. 
Hinsichtlich der Unterstützungen der Wittwen und Waisen von Offizieren wird der 
erste Absatz des Art. 10 des Gesetzes vom 7. September 1849, betreffend Abänderungen 
des Militärpensionsgesetzes, dahin geändert, daß bei Bemessung dieser Unterstützungen zwar 
die Dienstjahre der verstorbenen Offtziere nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 
13. September 1819 zu zählen, vdie Penstonsbeträge derselben aber nach §. 25 des Gesetzes 
vom 38. Juni 1821 zu berechnen sind. 
Unsere sämmtlichen Ministerien sind mit der Vollziehung dieses vom 12. September 
1849 an wirkenden Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Baden den 24. Mai 1853. 
Wilhelm. 
Der Justiz-Minister: 
Rlessen. 
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten: 
Neurath. 
Der Minister des Innern: 
Linden. 
Der Minister des Kirchen= und Schulwesens: 
Wächter-Spittler. 
Der Kriegs-Minister: 
Miller. 
Der Finanz-Minister: Auf Befehl des Königs, 
Knapp. der Chef des Geheimen-Cabinets: 
Staatsrath Maucler.
	        
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