Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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II. Verfügungen der Departements. 
A) Der Departements der Justiz und des Innern. 
Der Ministerien der Justiz und des Innern. 
Verfügung in Betreff der Mittheilung von Straferkenntnissen durch die Bezirksgerichte an die 
Bezirks-Polizeijämter. 
Da die Bestimmung der Verfügung vom 30. Oktober 1848, betreffend die Vereinfachung 
der Geschäfte der Gemeinde= und Bezirks-Behörden, Ziffer 3, wegen der Benachrichtigung 
der Orts-Polizeistellen von den gegen ihre Amtsuntergebenen ergangenen Straferkenntnissen 
hinsichtlich der auf Ortsbegrenzung oder Polizeiaufsicht lautenden gerichtlichen Erkenntnisse 
zu Unzuträglichkeit geführt hat, so werden die Gerichte angewiesen, in Zukunft alle auf 
Ortsbegrenzung oder Polizeiaufsicht lautenden Erkenntnisse, sobald sie die Rechtskraft erlangt 
haben, den mit der Handhabung der Ortsbegrenzung und Polizeiaufsicht beauftragten Be- 
zirks-Polizeiämtern in Abschrift zuzufertigen, im Uebrigen aber nach den Vorschriften der 
g8. 1 und 20 der Ministerial-Verfügung vom 29. Juli 1845, die Behandlung der Confinir- 
ten und unter Polizeiaufsicht gestellten Personen betreffend, sich zu richten. 
Die Bezirks-Polizeiämter haben sofort in den erwähnten Fällen die ihnen zukommenden 
Erkenntnißabschriften an die Ortsbehörden auszufolgen. 
Bei diesem Anlasse werden die Gerichte zugleich erinnert, die von ihnen an die Orts- 
obrigkeiten, beziehungsweise die Bezirks-Polizeiämter ven bestebenden Vorschriften zufolge 
mitzutheilenden Abschriften von Straferkenntnissen diesen Behörden stets so zeitig zuzufertigen, 
daß keine Klagen dießfalls vorkommen. 
Stuttgart den 25. Mai 1853. Plessen. Linden. 
8) Der Departements der Justiz und des Kirchen= und 
Schulwesené. 
Der Ministerien der Justiz und des Kirchen= und Schulwesens. 
Verfügung, betreffend die Aufhebung des gebotenen Kirchenopfers bei Verwandtschafts= und Schwäger- 
schafts-Dispensationen Behufs der Verehelichung- 
Nachdem vurch die Gesetze vom 18. Mai 1842 und vom 3. Februar 1852 die in dem 
allgemeinen Sportel-Gesetz vom 23. Juni 1828 bestimmten Sporteln für Verwandtschafts-
	        
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