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Wenn Jemand, welcher Schleßwaffen besitzt, das Recht zu diesem Besitze in den vor-
bemerkten Fällen verliert, oder nach dem Verluste dieses Rechts durch Erbschaft oder Ver-
mächtniß in den Besitz von Schießwaffen kommt, so bat er die Waffen unverweilt bei dem
Ortsvorsteher zu hinterlegen, widrigenfalls er in die in Art. 11 bezeichnete Strafe verfällt.
Art. 4.
Die Strafe des Verlusts des Rechts, Schießwaffen zu besitzen und zu tragen, kann
von den Gerichten bei allen Verbrechen oder Vergeben, welche mit Mißbrauch solcher Waf-
fen verübt worden sind, auf die Zeit von drei bis fünfzehn Jahren erkannt werden, sofern
dieser Verlust nicht schon aus anderen Gründen für dieselbe Zeitdauer eintritt.
Art. 5.
Kinder und junge Leute unter sechszehn Jahren dürfen ohne Erlaubniß der Eltern und
Vormünder, welche biefür verantwortlich find, oder der von diesen beauftragten Personen
keine Schießwaffen tragen oder benützen.
Art. 6.
Das Mitführen von Waffen (Art. 2) in öffentliche Versammlungen ist mit Ausnahme
obrigkeitlich gestatteter Aufzüge untersagt. Ebenso ist es verboten, Waffen in Wirthshäuser
mitzuführen, wofern nicht der Zweck der Sicherung der Person und des Eigenthums au
Reisen oder die Ausübung der Jagd oder die Theilnahme an öffentlichen Schießübungen
oder an Waffenübungen der Bürgerwachen vieses mit sich bringt. In diesen Fällen haben
die Besitzer der Waffen oder die Führer der Bürgerwachen für gefabrlose Aufbewahrung
der Waffen besorgt zu seyn.
Art. 7.
Das Herumschweifen in Feldern und Waldungen mit Feuergewehren oder anderen
Waffen außerbalb des Bezirks, in welchem dem Betheiligten die Ausübung der Jagd ge-
stattet ist, ist verboten.
Art. 8.
Das Schießen aus Feuergewehren und das Abbrennen von Feuerwerk ist untersagt:
1) innerhalb der Orte und in der unmittelbaren Nähe derselben;
2) auf Staats= und Nachbarschaftsstraßen und in der unmittelbaren Nähe derselben;
3) an Sonn= und Festtagen während des Gottesdienstes.