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Von diesem Verbote treten Ausnahmen ein in Nothfällen oder wenn die Ortspolizei-
behörde in einzelnen Fällen Auftrag oder Erlaubniß ertheilt. Dieses kann namentlich statt-
finden bei Aufzügen öffentlicher Schützengesellschaften und Bürgerwachen, wobei jevoch die
eintretenden sicherheits= und feuerpolizeilichen Rücksichten vurch besondere Vorschriften zu
wahren sind.
Art. 9.
Bei Behandlung und Aufbewahrung von Feuergewehren, so wie bei Bereitung und Auf-
bewahrung von Schießpulver, Schießwolle und ähnlichen Stoffen und bei dem Verkehr mit
denselben ist die größte Sorgfalt anzuwenden, und sind die in dieser Beziehung erlassenen
oder künftig ergehenden allgemeinen polizeilichen Verfügungen genau zu beobachten.
Art, 10.
Auf das active Militär, das Landjägercorps, die Zoll-, Steuer= und Forst-Schutzwache
und auf die Civildiener, soweit diese im Dienste find, finden die in Art. 3 bis 9 enthaltenen
Vorschriften insichtlich verjenigen Waffen, welche zu ibrer dienstlichen Ausrüstung gehören,
keine Anwendung: es gelten für diese die besonderen Gesetze und Instructionen.
Auf die von der Obrigkeit zu gewissen Dienstleistungen mit Waffen berufenen Personen
finden die Art. 6 bis 8 in soweit keine Anwendung, als der erhaltene Auftrag dieses
erheischt.
Art. 11.
Die Uebertretung der vorstehenden Bestimmungen wird durch die Oberämter und die
Kreisregierungen unter Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des Polizeistrafgesetzes
abgerügt, und zwar
a) der unberechtigte Besitz und das unberechtigte Tragen von Schießwaffen (Art. 3)
mit Gefängniß bis zu acht Tagen, oder Geldstrafe bis zu zwanzig Gulden neben
Confiscation der unberechtigt besessenen oder getragenen Waffen; bei Rückfällen
oder bei dem Zusammenflusse mit Uebertretungen der Art. 6 bis 9 kann die
Strafe auf 14 Tage Gefängniß steigen;
b.) Verfeblungen gegen die Art. 5 bis 9 mit Geldbuße bis zu fünfzehn Gulden oder
Gefängnißstrafe bis zu vier Tagen; bei Rückfällen ist zugleich auf Confiscation
der gebrauchten Wassen zu erkennen.