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Art. 27.
Wegen pflichtwidrigen Benehmens, sowie im Interesse der öffentlichen Sicherheit
und des allgemeinen Wohles kann eine Bürgerwache von der Staatsregierung auf-
gelöst werden.
Mit der Auflösung pören alle Dienste und Stellen bei der aufgelösten Bürgerwache
auf. Die Dienstwaffen der Einzelnen können gegen Bescheinigung in öffentlichen Gewahrsam
genommen werden.
Art. 28.
Der Befehlshaber einer Bürgerwache over elner Abtheilung verselben, welcher auf die
an ihn von der zuständigen Behörde ergangene Aufforderung zur Dienstleistung der Bürger-
wache nicht Folge leistet oder dieselbe eigenmächtig oder nach erfolgter Auflösung in Thätig-
keit setzt, ist, wofern die Handlung in kein schwereres Verbrechen übergeht, mit Gefängniß
bis zu drei Monaten zu bestrafen.
Art. 29.
Wenn größere oder kleinere Abtheilungen einer Bürgerwache ohne Befehl oder Ermäch-
tigung des Befehlshabers oder nach erfolgter Auflösung derselben mit den Waffen ausrücken,
so find die Betheiligten, wofern ihre Handlung in kein schwereres Verbrechen übergeht, mit
Gefängniß bis zu vier Wochen zu bestrafen.
Art. 30.
Uebertretungen der Art. 24 und 25, welche nicht nach Art. 28 und 29 zu bestrafen
find, werden von den Polizeibehörden mit Geldstrafe bis zu fünfzehn Gulden oder mit Ge-
fängniß bis zu acht Tagen bestraft.
Art. 31.
Die Bürgerwachen stehen unter der Aufsicht der Orts= und Staats-Polizeibehörden,
welche die Einhaltung der Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes und der Statuten zu
überwachen haben.
Art. 32.
Organisirte bewaffnete Corps, deren Bildung und Statuten die Genehmigung der Re-
gierung nicht erhalten haben, sind, sofern die Theilnehmer durch ihre Vereinigung keine höhere
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