Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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B) Gesestz, 
betreffend die Dienstverhältnisse der Umgelds -Commissäre. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Vernehmung Unseres Geheimen-Rathes und unter Zustimmung Unserer ge- 
treuen Stände verordnen und verfügen Wir, unter theilweiser Abänderung des Gesetzes 
über die Verhältnisse der Civilstaatsdiener vom 28. Juni 1821, §. 27, Ziff. 1, wie folgt: 
Einziger Artikel. 
Den Umgelds-Commissären werden die in dieser Eigenschaft von Verkündigung des ge- 
genwärtigen Gesetzes an zurückgelegten Dienstjahre im Falle ihrer Berufung zu einem Staats- 
amte (Dienstpragmatik von 1821, §. 3) in die penstonsberechtigte Dienstzeit eingerechnet, 
wogegen sie die gesetzlichen Beiträge zu dem Wittwen= und Waisenpenstonsfonds der Civil- 
staatsdiener aus dem bezogenen Gehalte in angemessenen Fristen nachzuzahlen haben. 
Unser Finanz-Minister ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Baden den 3. Juni 1853. 
Wilhelm. 
Der Finanz-Minister: 
Knapp. 
Auf Befehl des Königs, 
der Chef des Geheimen-Cabinets: 
Staatsrath Maueler.
	        
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