Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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I. Näbere Bestimmungen über dic Anzeige= und Steuerpflicht der 
Hundebesipgzer. 
8. 1. 
Der in Art. 1 und 2 des Gesetzes angeordneten Abgabe unterliegen nach dem polizei- 
lichen Zwecke derselben alle im Lande befindlichen Hunde von steuerpflichtigem Alter, somit 
auch die Hunde der im Inlande wohnenden Auslänver, und zwar selbst in dem Fall, wenn 
solche bereits anderwärts mit einer Steuer belegt wären. 
Die Anzeige und Steuerentrichtung hat bei dem Ortssteuerbeamten (Aceiser) desjenigen 
Orts zu geschehen, in welchem der Inhaber des Hunds zur Zeit der jährlichen Hauptauf- 
nahme oder des späteren Eintritts der Steuerbarkeit (Gesetz Art. 4, Absatz 2 und 3) wohnt. 
Anzeige= und steuerpflichtig ist nach Gesetz Art. 4, Satz 1, der Inhaber des Hundes. 
Da jedoch, wenn der Hund erweislichermaßen einem Andern als dem faktischen Inhaber 
gehört, die Abgabe dem wirklichen Besttzer nach dessen Verhältnissen anzusetzen ist, so haben 
in einem solchen Falle Beide die vorgeschriebene Anzeige zu machen, damit die Steuerbehörde 
auf Grund dieser Anzeigen den Sachverhalt näher untersuchen und die Steuerpflicht fest- 
stellen kann. 
8. 2. 
Die Verbindlichkeit der Hundebesitzer zur Anzeige ihrer Hunde ist unbedingt und es 
kann deren Unterlassung durch das Vorgeben, von der öffentlichen Aufforderung (vergl. §. 5, 
Absatz 4) keine Kenntniß erbalten zu haben, niemals entschuldigt werden. 
Auch ist eine Anzeige in dem Falle erforderlich, wenn nach der Bestimmung des Ge- 
setzes Art. 4, Absatz 2, für einen im Laufe des Verwaltungsjahrs erworbenen Hund aus- 
nahmsweise kein Abgabenansatz stattfindet, da von dem Hundebesitzer nachgewiesen und von 
der zuständigen Behörde anerkannt werden muß, daß der Hund nur an die Stelle eines 
andern von demselben Besttzer bereits versteuerten Hundes tritt, und daß der neue Hund 
nicht in eine höhere Klasse zu lociren ist, als der bisher versteuerte. 
g. 3. 
Nach Art. 4, Abs. 1 des Gesetzes entscheidet der Besitzstand vom 1. Juli für die Entrichtung 
der Abgabe vom ganzen Verwaltungsjahr, und es bleibt daher der einem Pflichtigen für den-
	        
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