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Art. 1.
Zu den für die Zwecke der Amtskörperschaften und Gemeinden umzulegenden direkten
Steuern hat auch das Einkommen an Apanagen und übrigen hausgesetzlichen Bezügen der
Mitglieder des Königlichen Hauses, sowie das Capital-, Renten-, Dienst= und Berufs-Ein-
kommen beizutragen.
Dieser Beitrag besteht in einem Theile des nach den Normen des Gesetzes vom 19. Sep-
tember 1852 für die Staatsbesteurung ermittelten steuerbaren Jahresertrages und darf vom
1. Juli 1852 an Ein Procent jenes Jahresertrages nicht übersteigen.
Art. 2.
Die Besteurung der im Art. 1 genannten Quellen für Zwecke der Amtskörperschaften
und Gemeinden ist nur unter der Voraussetzung gestattet, daß für dieselben Zwecke gleichzei-
tig eine Umlage auf das übrige steuerbare Vermögen (Grund-, Gebäude-, Gewerbe-, Ge-
fäll-Cataster) Statt findet.
Uebrigens dürfen jene Quellen für die Zwecke der Amtskörperschaften und Gemeinden
uumr in demselben Berhältnisse besteuert werden, in welchem eben diese Steuerquellen vom
Staate in derselben Gemeinde, beziehungsweise demselben Oberamtsbezirke, gegenüber der
Staatssteuer aus den anderen Steuerquellen (Grund-, Gebäude-, Gewerbe-, Gefäll-Cataster)
in dem gleichen Rechnungsjahre in Anspruch genommen werden.
Art. 3.
Die Steuer ist in denjenigen Oberamtsbezirken und Gemeinden zu entrichten, in wel-
chen der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz zu Anfang des Steuerjahrs hat. Hat Jemand in
zwei oder mehreren inländischen Gemeinden oder Oberamtsbezirken seinen Wohnsttz, so thei-
len sich diese Gemeinden beziehungsweise Amtskörperschaften zu gleichen Theilen in das Be-
steurungsrecht.
Wohnt der Steuerpflichtige abwechselnd im In= und Auslande, so hat die inländische
Gemeinde= und Amtskörperschaft das Besteurungsrecht nur zur Hälfte.
Art. 4.
Der Ertrog der Steuer hat bis zu einem Drittheil die Amtskörperschaft anzusprechen;
das Uebrige gehört der Gemeinde. Wenn und soweit die Amtskörperschaft jenes Drittheel