Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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nicht in Anspruch nimmt, fällt solches gleichfalls der betreffenden Gemeinde zu. Bei der 
Gemeinde Stuttgart findet eine Thellung des Ertrags überhaupt nicht Statt. 
Art. 5. 
In Beziehung auf die Steuerbefreiung, auf die Erhebung der Steuer, Bestrafung der 
Steuergefährdungen und Verjährung derselben kommen für die Amtskärperschafts= und Ge- 
meindebesteurung der Apanagen, des Capital-, Renten-, Dienst= und Berufs-Einkommens 
dieselben Grundsätze in Anwendung, welche für die Staatsbesteurung bestehen. 
Zur Untersuchung und Abrügung der Gefährdung der Körperschaftssteuern der bezeich- 
neten Art sind die Behörden, welchen die Untersuchung und Abrügung der Gesäbroung der 
Staatssteuer obliegt, zuständig. 
Die wegen Gefährdung der Koörperschaftssteuern (vergl. Art. 11 des Gesetzes vom 
19. September 1852) erkannten Geldstrafen, mit Ausnahme der Controlestrafen (vergl. Art. 12 
des angeführten Gesetzes), fallen in die betreffenden Amts= und Gemeindekassen. 
Art. 6. 
Das vorstehende Gesetz tritt an die Stelle der Art. 26 bis 29 des Gesetzes vom 
6. Juli 1849 und des Gesetzes vom 29. Juli 1849. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung des gegen- 
wärtigen Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Baden den 15. Juni 1853. 
Wilheim. 
Der Minister des Innern: 
Linden. 
Der Finanz-Minister: 
Knapp. 
Auf Befebhl des Königs, 
der Chef des Geheimen-Cabinets: 
Staatsrath Maueler.
	        
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