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5. 4.
Fortsetzung.
(Gesetz Art. 6.)
1) Bei firirten Wein= und Fruchtbesoldungen findet keln Abzug von Transportkosten,
Meßgeld 2c. statt.
Bei nichtffirirten Zehenten und Theilgebühren dagegen, welche noch als Gefäll bezogen
werden, darf für den Bezug der wirkliche Aufwand in Abzug gebracht werden.
2) Bei Holzbesoldungen muß, wenn das Holz aus einem Holzmagazin abgegeben wird,
der dort bestehende Magazinspreis, und wenn das Holz im Walde angewiesen wird, der
Staatsrevierpreis der Besteurung zu Grund gelegt werden.
Bei Ersterem fündet in keinem Falle ein Abzug statt; an Letzterem aber darf der Macher-
lohn im Walve dann in Abzug gebracht werden, wenn der Empfänger das Holz selbst sällen
und aufbereiten lassen muß.
Da der Revierpreis den Fußrlohn nicht in sich begreift, so ist denjenigen, welchen dag
Holz frei vor das Haus geführt wird, der Fuhrlohn besonders aufzurechnen.
Wird das Holz aus anderen als Staatswaldungen abgegeben, so bildet der Revierp#eis
des nächstgelegenen Staatsreviers die Grundlage der Besteurung.
Ueber die Revierpreise haben die Forstämter den Aufnahme-Commissionen (§. 12) die
erforderlichen Notizen rechtzeitig (auf den 1. Juli jeden Jahrs) mitzutheilen, auf deren Grund
sofort von der Ortssteuer-Commission die betreffenden Fassionen hinsschtlich der Geldwerths-
Berechnung zu ergänzen find.
S. 5.
Fortsetzung.
1) Die Wohnungen der Revierförster oder die hiefür ausgesetzten Geldentschäbigungen
find nach Analogie des Art. 2, lit. g. des Gesetzes vom 16. Juli 1849 (Reg. Blatt S. 332)
mit 50 fl. in Berechnung zu bringen (vergl. Ministerial-Verfügung vom 30. Juli 1849, Ul.
5 . 9, Ziff. 2, Reg. Blatt S. 340.)
2) Den in Art. 6, Abs. 2 des Gesetzes genannten Regiments= 2c. Adjutanten fiad in B.
ziehung auf den Anschlag des Wohnungsgenusses auch sonstige unverheirathots Suhaltern-
Offiziere gleichzuachten, welche freie Wohnung geuleßen.