Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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II. Aufnahme des steuerbaren Einkommené. 
(Gesetz Art. 7 und 8.) 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
. 9. 
Aufnahmebehörden. 
Die alljährliche Aufnahme des nach dem Gesetz zu besteuernden Einkommens liegt unter 
der Leitung des Cameralamts der in +. 12 bezeichneten Ortssteuer-Commission ob, welchen 
Behörden daher in allen die Einkommensaufnahme betreffenden Angelegenheiten und nament- 
lich auch bei Nachforschungen nach Art. 8, Absatz 1 des Gesetzes, die gebührende Folge zu 
leisten ist. 
Den Aufnahmebehörden wird die strengste Geheimbaltung der zu ihrer Kenntniß kom- 
menden Vermögens= und Einkommensverhältnisse der Steuerzahlenden zur Pflicht gemacht. 
S. 10. 
Abgesonderte Behandlung des Aufnahme-Geschäfts für jede der beiden Hauptarten von 
Einkommen. 
Die Aufnahme des steuerbaren Einkommens hat 
1) für das Einkommen aus Capitalien und Renten, 
2) für Dienst= und Berufs-Einkommen aller Art, je abgesondert in der Weise zu ge- 
scheben, daß für jede dieser beiven Einkommengarten besondere Erklärungen (Fassionen) ab- 
zugeben, und ebenso besondere Aufnahme-Protokolle und Steuerverzeichnisse zu führen sind. 
S. 11. 
Anlegung des Aufnahme-Protokolls und des Verzeichnisses der Steuerpflichtigen. 
Das Cameralamt hat unter Zugrundlegung der Aufnahme-Protokolle des Vorjahrs die 
Aufnahme-Protokolle nach den unter Lit. C. und D. anliegenden Formularien, und 
zwar für jeden Ortssteuerbezirk und jede Steuerart besonders, alphabetisch in der Art anzu- 
legen, daß in Spalte 1 die Ordnungs-Ziffern und in Spalte 3 die Namen der Steuer- 
pflichtigen des Vorjahrs eingetragen werden. 
Je am Schluß eines Buchstabens ist ein entsprechender Raum für Nachträge offen zu 
lassen.
	        
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