Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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Weitere Einträge in Spalte 3, so wie die Einträge in Spalte 4 und 6 liegen der 
Ortssteuer= Commisston nach §. 12 ff. ob. Auch hat diese Commission, soweit es ihr 
Möglich ist, die Einträge in Spalte 7—11 des Aufnahme-Protokolls über die Steuer 
von Capital- und Renten-Einkommen, und in Spalte 7 des Protokolls über die Steuer 
von Dienst= und Berufs-Einkommen vorzunehmen. Durch das Cameralamt find diese Ein- 
träge, sobald die Protokolle durch die Ortssteuer -Commission übergeben sind (S. 17), zu 
prüfen, zu ergänzen und sofort in dem erstgenannten Aufnahme-Protokoll die Spalten 2, 
5, 12, 13, sowie in dem letztgedachten Protokoll die Spalten 2, 5, 8— 10 auszufüllen. 
C 24.) 
8. 12. 
Ergaͤnzung des Verzeichnisses der Steuerpflichtigen durch die Ortssteuer-Commission. 
Die Aufnahme des steuerbaren Einkommens geschieht in jeder Gemeinde durch eine be- 
sondere Deputation, die Ortssteuer-Commission, welche in der Regel aus dem Orts- 
vorsteher (Schultheißen, Stadtschultheißen), dem Ortssteuerbeamten (Acciser) und einem Ge- 
meinderath besteht. Ist der Orrsvorsteher zugleich Accifer, so werden zwei Gemeitveraths= 
Mitglieder beigezogen. 
Der Ortsvorsteher hat hlebei die Leitung, föhrt das Protokoll und beforgt vie erfor- 
derlichen Ausfertigungen. 
In Gemeinden britter Classe besteht die Aufnahme-Commission blos aus dem Orts. 
voeskeher (beziebungsweise einem Gemeindrrath) umd dem Ortssteuerbeamten. 
Bei Verhinderung des Ortsvorstehers, oder wenn derselbe die erforderliche Besähigung 
zu richtiger Besorgung des Geschäfts nicht besitzen sollte, hat das Cameralamt einem andern 
biezu tüchtigen Gemeinderaths-Mitglied oder einem sonstigen geeigneten Geschäftsmanne den 
Auftrag zur Vornahme des Geschäfts zu ertheilen. 
Die von dem Cameralamt (nach F. 11) angelegten Aufnahme-Protokolle find mit den 
Aasnahmr-Protekollen des Vorjahrs (jedoch ohne deren Beilagen) alljährlich auf den 10. Juli 
ber Ortssteuer-Commission zuzustellen, welche die ersteren sofort einer Prüfung in der Rich- 
tung zu untetwerfen bat, ob nicht Stenerpflichtige des Vorjahrs durch Tod, Versetzang, 
Wegzug u. s. w. abgegangen, oder neue Steuerpflichtige hinzugekommen flnd. 
Die Ortestener-Commissson hat die vor dem 1. Juli des Steuerjahrs ausgefallenen 
Steuerpflichtigen unter Beisetzung der geeigneten Bemerkung in Spalte 6 des betreffenden
	        
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