Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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auf Grund der Bestimmungen Art. 3. A. i. ein solcher Anspruch erhoben werden will, so 
sind diese mit vollständigen Nachweisen zu begründenden Ansprüche durch die Ortssteuer-Com- 
mission beim Cameralamt anzubringen, welches hierüber ein Verzeichniß anzufertigen und die- 
ses, mit entsprechendem Gutachten versehen, an das Steuercollegium Behufs der Entschei- 
vung über vie Ansprüche einzusenden hat. Das Verzeichniß ist übrigens so zeitig vorzulegen, 
daß die Entscheidung noch vor dem Abschluß des Hauptsteuer-Verzeichnisses erfolgen kann. 
Wird von dem Steuercollegium der Anspruch auf Befreiung als begründet erkannt, so 
ist die betreffende Anstalt oder Person von der Fasston in solange befreit, als nicht eine Aen- 
derung der Verhältnisse eintritt, welche den gesetzlichen Grund der Steuerbefreiung ganz oder 
theilweise aufbebt. 
3) Die Ansprüche auf Steuerbefreiung, welche nach Art. 3. A. U. des Gesetzes erhoben 
werden, sind durch die Ortssteuer-Commisston in das unter Beilage F. vorgeschriebene Ver- 
zeichniß zu bringen und mit den erforderlichen Nachweisen dem Cameralamt vorzulegen, wor- 
auf der Cameralverwalter und der Cameralamtsbuchhalter in einem Zusammentritt über die 
Ansprüche zu erkennen haben In zweifelhaften und in solchen Fällen, in welchen diese 
Beamten verschiedener Ansicht sind, sowie wenn der Steuerpflichtige sich durch die cameral- 
amtliche Entscheidung für beschwert erachtet, ist die Entscheidung des Steuercollegiums auf 
die zu Ziff. 2 bezeichnete Weise einzuholen. 
Da sich die Einkommens-Verhältnisse der in Gesetzes-Art. 3. A. kh. bezeichneten Perso- 
nen mit jedem Jahre ändern können, so hat das Cameralamt diejenigen, welchen im Vorjahre 
Steuerbefreiung gewährt worden ist, vor Beginn der Einkommens-Aufnahme in dem Ver- 
zeichnisse Beilage F. vorzutragen und dieses mit dem neu angelegten Aufnahmeprotokoll (§. 11) 
an die Ortssteuer-Commission abzugeben, damit diese die auf den Befreiungsanspruch Einfluß 
äußernden Verhältnisse der fraglichen Personen nach dem neuesten Stand ermittle und in 
dem Verzeichniß vormerke. 
4) Die Verzeichnisse über die vom Cameralamt erledigten Befreiungsansprüche (Ziff. 3) 
sind nach der Reihenfolge der Bezirksorte auf dem Titelblatt zu numeriren und mit den 
Aufnahmeprotokollen dem Steuercollegium vorzulegen. 
5) Von den nicht für begründet erkannten Befreiungsansprüchen ist die Steuer sogleich 
in dem Aufnahmeprotokoll anzusetzen. 
6) Die in Art. 3. A. d. des Gesetzes vorgeschriebene Rechnungs-Controle, welcher sich 
vie auf Gegenseitigkeit gegründeten Ersparnißgesellschaften, Behufs der Erlangung der Steuer-
	        
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