Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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5. 17. 
Fassionen; Steueraufnahme. Uebergabe der Aufnahme-Protokolle an das Cameralamt. 
1) Die Fatirung des Capital- und Renten-Einkommens kann entweder münd- 
lich in das Aufnahme-Protokoll oder schriftlich nach dem vorgeschriebenen Formular 
(§. 18) geschehen. Die schriftliche Fassson ist in diesem Formular, die mündliche dagegen 
in Spalte 4 des Aufnahme-Protokolls vom Fatenten eigenhändig zu unterzeichnen. — In 
kleineren Orten, in welchen die Einkommens-Aufnahme im Durchgange vorgenommen wird, 
(§. 13, Abs. 3,) ist wo möglich immer der Weg mündlicher Fassion zu Protokoll ein- 
zuschlagen. In denjenigen Fällen jedoch, in welchen die Erklärung der Steuerpflichtigen so“ 
viele verschiedene Einkommenstheile (wie z. B. in der Regel bei den Leibgedingen) enthält, 
daß zu deren specieller Aufnahme in das Protokoll kein Naum vorhanden wäre, muß immer 
eine schriftliche Fassion stattfinden, den Fall in §. 18, Ziff. 4, Abs. 6 ausgenommen. 
Uebrigens sind auch bei der mündlichen Fassion solche Posten, deren Vormerkung nach 
#P. 19 angesprochen wird, schriftlich zu verzeichnen, welche Verzeichnung eine Beilage zum 
Aufnahme-Protokoll bildet und in Spalte 5 einzunumeriren ist. 
2) Die Fassion über Dienst= und Berufs-Einkommen ist in der Regel schrift- 
lich nach dem vorgeschriebenen Formular (§. 20) zu übergeben und gleichfalls vom Faten- 
ten eigenhändig zu unterzeichnen. 
Es kann jevoch die nach §. 20, Ziff. 5 im zweiten und dritten Jahr einer Etatsperiode 
zugelassene Erklärung, daß das Einkommen des Fatenten dem des Vorjabrs gleich geblieben 
sey, auch mündlich in das Aufnahme-Protokoll abgegeben werden, in welchem sie sodann 
in Spalte 4 vom Fatenten zu beurkunden ist. 
3) Wenn solche Fatenten, welche schriftlich zu fatiren haben, ihre Fassion mündlich ab- 
geben wollen, so hat solche der Ortsvorsteher oder ein anderes Mitglied der Ortssteuer- 
Commission in das vorgeschriebene Fassions-Formular einzutragen und von dem Fatenten 
unterzeichnen zu lassen; kann der Fatent nicht schreiben, so sind dessen Handzeichen von einem 
zweiten Mitglied der Ortssteuer-Commission zu beurkunden. 
4) Diese Commission bat auch die Fatenten auf Verlangen darüber, wie sie ihre 
Fassion (Erklärung) abzugeben baben, zu belebren, die Fassionen zu prüfen, die Fatenten zu 
Berichtigung von Verstößen zu veranlassen, den Tag der Fatirung in Spalte 4 und die 
bei deren Prüfung sich ergebenden Anstände in Spalte 6 des Aufnahme-Protokolls vorzu-
	        
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