Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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5. 19. 
Vormerkung von Capitalien und Renten zu späterer Nachholung der Steuer. 
(Mänotations-Verzeichniß.) 
Von solchem Einkommen aus Capitalien und Renten, worüber am Anfang des Etats- 
jabrs (dem 1. Juli) entweder ein Gant oder ein Civilrechtsstreit anhängig ist, sowie von 
dem zur Zeit der Fassion nach §. 18, Ziff. 5 noch nicht bekannten Einkommen aus auf Ge- 
winn berechneten Unternehmungen wird die Capitalsteuer für das laufende Jahr nicht 
angesetzt, sondern nur vorgemerkt. 
Jedoch hat der Steuerpflichtige in den zwei ersten Fällen die betreffenden Capitallen 
und Renten im Einzelnen unter Angabe des Betrags der Forderung und der rückständigen 
Zinsen und unter Benennung der Gerichtsbehörde, bei welcher der Gant beziehungsweise 
Rechtsstreit anhängig ist, in dem letzteren Fall die Einkommensquelle auf die in K. 18, Ziff. 5 
vorgeschriebene Weise anzuzeigen, auch über den Stand der Sache je bei der Einkommens- 
aufnahme des folgenden Jahrs Nachweis zu geben. Nach erfolgter Erledigung des Gantes 
oder Rechtsstreits, beziehungsweise nach erfolgter Feststellung der Dividenden ist sodann die 
Steuer von den liquid gewordenen Bezügen nachträglich anzusetzen und zu erheben. 
Wenn ein Capital nebst dem zugehörigen Zins in einem Gant nur tbeilweise befriedige 
wird, so wird für die Steuernachholung als flüssig gewordener Zins nur dasjenige angesehen, 
um was die dem Forderungsberechtigten aus der Gantmasse zugeschiedene Summe den Be- 
trag der Capitalforderung übersteigt. 
Die Ortssteuer-Commission hat bei denjenigen Fatenten, welche Vormerkungs-Posten 
anmelden, dies in Spalte 6 des Aufnahme-Protokolls (Beilage Lit. C.) zu bezeichnen, das 
Cameralamt aber hat diese Anmeldungen zu prüfen und über solche ein Verzeichniß nach 
dem Formular Lit. H. zu fertigen. Die in Spalte 12 dieses Verzeichnisses berechnete 
Steuer ist in dem Hauptsteuer-Verzeichniß Lit. K. (s. §S. 24) nachzutragen. 
5 . 20. 
C. Besondere Vorschriften für die Fassion des Dienst= und Berufs-Einkommens. 
In den Fassionen des Dienst= und Berufs- Einkommens (Beilage Uit. J.) hat derjenige, 
welcher ein solches Einkommen bezieht, dasselbe nach seinen einzelnen Theilen (Geld oder 
sonstige Nutzungen) je speciell, übrigens in einer und verselben Fassion, anzuzeigen, und 
zwar das ständige Einkommen nach dem Stand am 1. Juli, das veränverliche nach dem
	        
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