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8. 21.
Fortsetzung. Naturalnutzungen und Abzuͤge.
Einkommen, das nicht in Geld, sondern in Nutzungen der in Gesetz Art. 6 bezeichneten
Art besteht, ist nach den einzelnen Objecten dieser Nutzungen anzugeben und von dem Faten-
ten nach den gesetzlichen Bestlimmungen in Geld zu berechnen.
Wer an seinem Gesammteinkommen einen Abzug der in Gesetz Art. 6 Schlußsatz be-
zeichneten Art anspricht, hat für die Fassion die Vorschrift des §. 8, Ziffer 2 zu beachten,
und wird bezüglich des Einkommens von Zeitschriften und schriftstellerischem Erwerb auf §. 1,
Ziffer 4 dieser Instruktion, sowie auf die Verfügung vom 4. Juli 1849, §. 5 (Reg. Blatt
S. 275) verwiesen.
s. 22.
Vorschriften bezüglich des Dienst= und Berufs-Einkommens, welches im Laufe des Etatsjahrs
beginnt und aufhört.
Da in dem Fall, wenn der Bezugstlitel zu einem Dienst= oder Berufs-Einkommen schon
in der ersten Hälfte des Etatsjahres ganz aufhört, nur die Steuer von der wirklich noch
bezogenen Rate zu erheben, beziehungsweise der weiter erhobene Betrag auf Verlangen des
Steuerpflichtigen zurückzuerstatten ist (Gesetz Art. 9, Abs. 2), so wird diese Einkommens-
Veränderung, im Fall solche dem Cameralamt noch vor dem Abschluß des Hauptsteuer-Ver-
zeichnisses, bezlehungsweise vor Feststellung der Steuer (§. 24) kund geworden ist, schon bei
dem diesfälligen Eintrag in das Hauptsteuer-Verzeichniß berücksichtigt, andern Falls aber
wird die betreffende Steuerrate dem Steuerpflichtigen oder seinen Erben vergütet und ist
deshalb die Berechnung der Rückoergütung dem Steuer-Collegium zur Prüfung und Zahlungs-
Anweisung vorzulegen.
Hört der Bezugstitel zu einem Einkommen der genannten Art erst in der zweiten Hälfte
des Etatsjahres auf, so ist die Herabsetzung des Steueransatzes auf die wirklich bezogene
Einkommensrate nicht mehr zuläßig, vielmehr muß in diesem Falle die auf das betreffende
Etatsjahr berechnete Steuer vollständig erhoben werden.
Wenn ein Einkommen erst nach dem ersten Juli sich erhöht oder neu anfällt, so findet
für das laufende Steuerjahr die nachträgliche Aufnahme und Besteurung der Erhshung oder
des neuen Anfalls nicht statt.