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III. Prüfung der Fassionen. Feststellung der Steuer.
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Prüfung der Fassionen.
1) Das Cameralamt hat die von den Ortssteuer-Commissionen eingesandten Fassionen
nach allen Theilen genau zu prüfen und erforderlichen Falls nach vorgängiger Vernehmung
der Betheiligten richtig zu stellen, in Anstandsfällen nach Gesetz Art. 8 nähere Nachforschung
einzuleiten und über solche je nach dem Ergebniß entweder strafrechtliche Untersuchung bei
dem Oberamt einzuleiten oder die Entscheidung des Steuercollegiums einzuholen.
2) Insbesondere aber liegt dem Cameralamt ob:
A. in den Fassionen über Capitalien und Renten die Einträge in Spalte 2 und 3
der Fasskon in soweit auf Grund der Angaben der Fatenten, beziehungweise nach
dem Ergebniß der hierüber etwa eingeleiteten Verhandlungen zu ergänzen, als die
Einträge in diesen Spalten nicht von dem Fatenten selbst gefertigt find, ferner
die von dem Fatenten und der Ortssteuer-Commission herrührenden Berechnun-
gen zu prüfen, beziehungsweise den noch nicht ausgeworfenen Jahres-Ertrag in
Spalte 4 der Fassion nach den Vorschriften des Gesetzes und gegenwärtiger In-
struktion zu berechnen. Deßgleichen hat dasselbe
B. in den Fassionen über Dienst= und Berufs-Einkommen nach dem Ergebniß der
Prüfung den Geldwerth der einzelnen Einkommenstheile und das rohe Gesammt-
Einkommen zu ermitteln, so wie die zuläßigen Abzüge (§. 8, Ziff. 2) festzustellen
und hiernach das reine Gesammt-Einkommen zu bestimmen, von welchem sofort
ver steuerbare Betrag nach der Vorschrift des Gesetzes Art. 5, III. zu berech-
nen ist.
8. 24.
Feststellung der Steuer.
Hierauf hat das Cameralamt die Einträge und Berechnungen in den Aufnahme-Proto-
kollen von Seite der Ortssteuer-Commission (§. 11, letzter Absatz) richtig zu stellen, sowie
überhaupt
1) in den Aufnahme-Protokollen über Capitalien und Renten Lit. C. die weiter erfor-
derlichen Einträge in Spalte 7—12 zu machen, die verbliebenen Anstände (§. 23, Ziff. 1)