Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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den, sind nur auf besonderes Verlangen vorzulegen, dagegen müssen den Akten über die 
Aufnahme des steuerbaren Dienst= und Berufs-Einkommens bei der Einsendung an 
das Steuercollegium die Fassionen regelmäßig beigeschlossen werden, da bei dieser Act von 
Einkommen die Ueberträge und Berechnungen in den Aufnahme-Protokollen nicht durch die 
Cameralamts-Buchhalter, sondern durch das Revisorat des Steuercollegiums zu prüfen find. 
IV. Einzug und Einlieferung der Steuer. 
26. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Gleichzeitig mit der Abschließung der jährlichen Steuerakten (K. 24) haben die Cameral= 
ämter wegen des Einzugs der Steuern das Erforderliche sogleich einzuleiten. (s. §. 27.) 
Den Erbebestellen wird zur Mlicht gemacht, den Einzug der Steuer so zu betreiben, 
daß längstens 6 Wochen nach den in Gesetz Art 9 bestimmten Terminen (1. Oktober und 
1. April) der ganze Betrag der verfallenen Steuer an die Staatshauptkasse abgeliefert wer- 
den kann. 
Namentlich haben die Cameralämter über den rechtzeitigen Einzug und die geordnete 
Ablieferung der Steuer von Seiten der Ortssteuer-Einbringer genau zu wachen. 
Den Erhebestellen wird in Absicht auf Geheimhaltung der zu ihrer Kenntniß gelangenden 
Vermögens= und Einkommens-Verhältnisse dieselbe Verpflichtung wie oben K&. 9, im zweiten 
Absatz, den-Aufnahmebehörden, eingeschärft. 
5S. 27. 
Erhebestellen. 
A. Einzug der Steuer von Capital= und Renten-Einkommen. 
Die Erbebung dieser Steuer von den einzelnen Mflichtigen geschieht, wenn nicht in ein- 
zelnen Gemeinden aus besonderen Gründen von dem Finanz-Ministerium der Ortsacciser hie- 
mit beauftragt wird, durchaus durch die Gemeindepfleger (Ortssteuer-Einbringer), 
welche ihrerseits die eingezogenen Steuerbeträge an die Cameralämter abzuliefern haben, 
was längstens vier Wochen nach dem Verfalltermin (Ges. Art. 9) geschehen muß, damit für 
die Einsendung an die Staatskasse die in §. 26 festgesetzte Frist eingehalten werden kann. 
Die Cameralämter haben zu biesem Zwecke jedem Ortssteuer-Einbringer ein Einzugs- 
register nach Beilage M. mit der geeigneten Weisung wegen des Einzugs rechtzeitig zuzustellen.
	        
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