Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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VII. Besteurung der Apanagen und übrigen hausgesetzlichen Bezüge der 
Mitglieder des Königlichen Hauses. 
8. 30. 
Die Erhebung des steuerbaren Ertrags mittelst Fasfion findet bei den auf dem K. Kammer- 
gute haftenden, im K. Hausgesetz begründeten Apanagen, Sustentationen, Nadelgeldern, Wit- 
tumen und ähnlichen Renten der Mitglieder des Königlichen Hauses nicht Statt. 
Dagegen hat die K. Staatskasse ein Verzeichniß derselben je auf den 1. Oktober dem 
Steuercollegium zu übergeben, welches die hievon zu entrichtende Steuer bestimmt und deren 
Einzug durch die Staatskasse anordnet. 
VIII. Druckschriften. 
5S. 31. 
Das Cameralamt hat je vor Anfang eines Etatsjahrs den Bedarf der in dieser In- 
struction bestimmten Formularien Lit. C. bis J. und M. zu berechnen und von dem Revi- 
sorat des Steuercollegiums zu bezieben, sofort jedem Orts-Vorsteher den örtlichen Bedarf 
gleichzeitig mit dem Aufnahmeprotokoll (S. 12) zuzustellen. 
Der Verbrauch an solchen Druckschriften ist in jedem Jahr nach dem Abschluß ver Ein. 
kommens-Aufnahme in einem Verzeichnisse zu liquidiren und dieses an das Revisorat 
einzusenden. 
IX. Vorübergehende Bestimmungen. 
8. 32. 
Die Oberämter werden angewiesen, die bei denselben befindlichen früheren Akten über 
die Aufnahme der Capital-, Renten-, Dienst= und Berufs-Einkommenssteuer und die vorräthi- 
gen Formularien an die Cameralämter auszufolgen. 
Wenn sich Gemeinden von verschiedenen Cameralämtern in einem Oberamtsbezirk be- 
finden, so sind die allgemeinen Akten demjenigen Cameralamt, das seinen Sitz im Oberamts-= 
bezirk hat, zu übergeben und die Special-Akten für die betreffenden Cameralämter auszuscheiden. 
Stuttgart den 10. Juni 1853. 
Hefele.
	        
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