Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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Obige 393 fl. 10 kr. bilden nun den steuerbaren Capitalwerth und letztere 15 fl. 45 kr. 
2 hlr. den steuerbaren Zinsertrag während der vier Jahre, in welchen der Kaufschilling von 
460 fl. aussteht, wornach also, wenn das Haus am 1. November 1851 verkauft wurde, mit- 
hin der Kaufschilling am 1. November 1855 zu bezahlen ist, A. die genannten Summen je 
auf den 1. Juli 1852, 1853, 1854 und 1855 zu fatiren hat. 
Probe. 
Von 393 fl. 10 kr. Capitalwerth beträgt der Jahreszins zu 4pCt. 15 fl. 45 kr. — 
4 Jahreszinse betragen somit.. 683fffl. — — 
hiezu das Capital mitt.. J33393 fl. 10 kr. — 
thut zus. —:2. 4356 fl. 10 kr. — 
Hiezu ferner der nicht steuerbare Zwischenzins, welcher beträgt: 
im 2ten Jahre: von 15 fl. 45kr. —: — 36 kr. 14 hlr. 
im 3ten Jahre: 
von 15 fl. 45 kr. + 15 fl. 45 kr. + 36 kr. 11 hlr. —: 1 fl. 16 kr. 4 hlr. 
im 4ten Jahre: 
von 15 fl. 45 kr. + 15 fl. 45 kr. + 15 fl. 45 kr. + 36kr. 
+ 1 fl. 16kr.—:·1 fl. 57kr. 3 hlr. 
z3 f 50 kr. 2 hlr. 
se ergibt sich wieder der Neunwertb des Ziels mi 460 fl. — — 
— 
II. B. hat ein Güterziel von 6000 fl. ausstehen, das ihm nach 10 Jahren zu bezahlen 
ist. Derselbe besitzt mithin 
wahren Capitalwerth 
60mal 67 fl. 32 kr. 4 hlr. nach Linie 10, Spalte 9— 4052 fl. 40 kr. 
bezieht hieraus Zinsertrag 
60mal 2 fl. 42 kr. 1 hlr. nach Linie 10, Spalte 11— 162 fl. 10 kr. — 
und hat, wenn das Ziel am 30. Mai 1852 erworben und am 30. Mai 1862 
zahlbar ist, diese Summe pro 1. Juli 1852—1861 zu fatiren. 
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