Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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Beilage E. 
Cameralant Gemeinnndeied 
—.IIIr 
Hausnummenr 
Verzeichniß der Hausbewohner. 
An den Hausbesitzer abgegeben den 
Von demselben zurückerhalten den 
Vorerinnerungen. 
In jedem Hause sind in Spalte 1, 2 und 3 alle erwachsenen Personen einzeln und na- 
mentlich einzutragen, welche daselbst ihre Schlafstätte haben. 
Fremde, welche sich nur als Gäste vorübergehend im Hause aufbalten, werden jedoch 
nicht eingetragen. 
Bei Personen, welche ihr Geschäft nicht im Hause selbst betreiben, ist in Spalte 4 der Name 
des Arbeitgebers beizusetzen. 
Der Hauseigenthümer, oder wenn derselbe nicht selbst im Hause wohnt, derjenige Haus- 
bewohner, welchem die Aufsicht über das Haus übertragen ist, ist für die richtige und vollständige 
Ausfüllung des Verzeichnisses verantwortlich. 
Gegenwärtiges ist vorschriftsmäßig ausgefüllt spätestens binnen drei Tagen nach dem Empfang 
bei Vermeidung einer von dem Ortsvorsteher zu erkennenden Ordnungsstrafe zurückzugeben.
	        
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