Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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Beilage J. 
Fassion für Dienst- und Berufs-Einkommen. 
Allgemeine Bemerkungen. 
1) Derjenige Steuerpflichtige, welcher erftmals mit einem Gebalt vorkommt, hat den 
Betrag seines früberen Gehaltes und den Ort und die Stelle, wo er bisher versteuert wurde, 
anzugeben. 
Bei Einkommensveränderungen ist die Zelt, zu welcher der veränderte Gehalt 
anfieng, zu bemerken. 
2) Mit Ausnahme der im Gesetz vom 19. September 1852, Art. 3, B. a. genannten 
Soldaten, Unteroffiziere und Landjäger und ver diesen gleichgestellten militärisch organisirten 
Forstschutzwächter, sind alle diejenigen steuerpflichtig, deren Dienst= und Berufs-Einkommen 
im Ganzen den jährlichen Betrag von 200 fl. übersteigt. Insbesondere führt das Gesetz 
(Art. 1, Ziffer III.) als steuerbar auf: das Dienst= und Berufs-Einkommen 
a) aller im Staats-, Hof-, Kirchen-, Schul-, Körperschafts-, Gemeinde= und Stif- 
I 
— 
tungsdienst activ angestellten oder verwendeten Personen, der Militärpersonen, der 
ausübenden Aerzte, Rechtsanwälte, immatrikulirten Notare, Commissionäre, Mack- 
ler (Sensale), Architekten, Feldmesser, Künstler, Literaten, der Herausgeber von 
Zeitschriften, der gutsherrlichen Verwalter und Diener, der Pfleger und Vermö- 
gensverwalter aller Art, der Verwalter, Geschäftsführer und Diener von Privat- 
vereinen, der bei öffentlichen Stellen, bei gewerblichen Unternehmungen, so wie für 
Pivatdienste aller Art verwendeten männlichen und weiblichen Gehülfen und 
Diener; 
die Quiescenzgehalte der Civil= und Militär-Staatsdiener, so wie die Pensionen 
oder Ruhegehalte, die Invaliden-, Medaillen-, Gnadengehalte und Unterstützungen, 
welche einer der zu Lit. a. aufgeführten Personen nach dem Austritt aus dem activen 
Dienstverhältnisse in Beziehung auf ihre frühere Dienftleistung oder aus gleichem 
Grunde deren Wittwen und Waisen von dem Staate, aus einer anderen öffent-
	        
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