Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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Art. 8. 
Die gesetzliche Dauer der Reuzeit kann durch Verzicht nur bis auf drei Tage, von dem 
Empfang der nach Art. 7 auszufolgenden Urkunde an gerechnet, beschränkt werden. Jeder 
weiter gehende Verzicht auf die Reuzeit ist, Verkäufe von Grundstücken im Wege der Ver- 
steigerung ausgenommen, soweit er weiter geht, unzuläßig und als nicht beigefügt anzusehen. 
Alle Nebenberedungen, wodurch die Ausübung des dreitägigen Reurechtes beseitigt oder 
erschwert werden soll, insbesondere alle Verpflichtungen, welche ein Contrahent für den Fall, 
daß er von seinem dreitägigen Reurechte Gebrauch machen würde, besonders übernommen 
bat, find ungültig. 
Die Ausübung des Reurechts innerhalb der ersten drei Tage zleht auch nicht den Ver- 
lust des Haftgeldes, beziehungswelse die doppelte Erstattung desselben nach sich. 
Art. 9. 
Das gemeinderäthliche Erkenntniß darf, die Fälle, wo bei Liegenschafts-Versteigerungen 
auf die gesetzliche Reuzeit nach ihrer vollen Dauer verzichtet worden ist, ausgenommen, nur, 
wenn die in Art. 7 vorgeschriebenen Förmlichkeiten vollständig beobachtet fsnd, und nicht 
früber erfolgen, als nachdem sich der Gemeinderath durch Einsicht der Bescheinigung der 
Contrahenten für die Ausfolge der Urkunde (Art. 7) davon überzeugt hat, daß von dem 
Empfang dieser Urkunde an drei Tage abgelaufen find. 
Ist dieser Vorschrift nicht Genüge geschehen, so stebt jedem Contrahenten auch nach er- 
folgtem gerichtlichen Erkenntniß das Recht zu, innerhalb drei Tagen von der ihm hierüber 
geschehenen Eröffnung an von dem Vertrage zurückzutreten. 
Art. 10. 
Außer den gesetzlichen Abgaben und tarifmäßigen Gebühren dürfen den anderen Contra- 
henten unter keinerlei Namen und Vorwand Nebenkosten, wie z. B. Trinkgeld, Kreuzergeld, 
Schmußgeld, Provisson, Zehrungsaufwand und dergleichen anbedungen werden. 
Sind derlei Zahlungen dennoch geleistet worden, so kann das Gegebene von dem Em- 
pfänger zurückgefordert werden. 
Art. 11. 
Wer ein oder mehrere Grundstücke, im Flächengehalte von wenigstens zehen Morgen, 
aus Einer Hand durch einen Kauf= oder Tauschvertrag erwirbt, darf, ehe er diese Liegen-
	        
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