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schaft nicht wenigstens drei Jahre in Besitz gehabt hat, entweder dieselbe nur im Ganzen
oder nicht mehr als den vierten Theil davon verkaufen.
Ausnahmen hievon finden statt:
1) bei denjenigen Grundstücken, welche Jemand als Gläubiger oder als dessen Bürge
im Gant oder im Wege der gerichtlichen Erecution lediglich in der Absicht erwor-
ben hat, um biedurch zu möglichst vollständiger Befriedigung einer nicht erst nach
der Anzeige der Ueberschuldung durch den Schuldner oder den Gemeinderath, oder
nach der Anordnung der Vermögensuntersuchung oder während des Executions-=
Verfahrens an sich gebrachten Forderung zu gelangen;
2) wenn der Wieder-Verkauf von der Erecutions-Behörde angeordnet wurde;
3) bei Abtretung von Grundeigenthum für Staats= oder Körperschaftszwecke;
4) bel Stückveräußerungen Behufs der Theilung eines Gutes zwischen Miterben, so
wie bei Abtretung einzelner Grundstücke Seitens der Eltern an ihre Kinder;
5) mit besonderer Genehmignung der Kreisregierung, welche die Erlaubniß dann nicht
verweigern wird, wenn der stückweise Wiederverkauf nach der Persönlichkeit und
den Verhältnissen des Eigenthümers nicht als eine Handelsspeculation sich darstellt,
oder wenn er nach den besonderen Verhältnissen der Gemeinde als vortheilhaft
erscheint.
Art. 12.
Verbotene Stückoerkäufe find ungültig und dürfen in die öffentlichen Bücher nicht ein-
getragen werden.
Diesem Verbot unterliegt auch, wenn Jemand ein solches Gut, blos als Scheinbevoll-
mächtigter des früheren Eigenthümers, in der Wirklichkeit aber für eigene Rechnung, stück-
weise verkauft, oder wenn dasselbe von Einem, oder von Mehreren nach Verabredung unter-
einander, durch abgesonderte Verträge in Abschnitten von weniger als zehen Morgen ver-
kauft wird.
Art. 13.
Im Falle der Nichtbeachtung der in Art. 4, 5, 7, 10 und 11 enthaltende Bestimmun-
gen tritt, neben den privatrechtlichen Folgen der Uebertretung, für diejenigen Betheiligten,
welchen hiebei eine Versäumniß zur Last fällt, Gelostrafe bis zu fünfzig Gulden und nach
Umständen zugleich Gefängnißstrafe bis zu vierzehen Tagen ein.