Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

N 22. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Jusgegeben Stuttgart Dienstag den 5. Juli 183. 
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Keine. 
Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend den Steuersatz vom inländischen Rübenzucker 
und die Eingangggollsätze vom ausländischen Zucker und Sprup für den Zeltraum vom 1. September 1853 
bis Ende August 1855. 
1. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Keine. 
III Verfügungen der Departements. 
Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministeriums. 
Verfügung, betreffend den Steuersatz vom inländischen Nübenzucker und die Eingangszollsätze vom 
ausländischen Zucker und Syrup für den Zeitraum vom 1. September 1853 bis Ende 
August 1855. 
Nachdem die Regierungen der zum Zollverein gehörenden Staaten am 4. April d. J. 
eine Uebereinkunft wegen Besteuerung des Rübenzuckers abgeschlossen und sich über eine 
Abänderung des zur Zeit bestehenden Eingangszollsatzes vom ausländischen Syrup vereinigt 
haben, wird mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät zur Ausführung 
dieser Vereinbarungen Folgendes verfügt:
	        
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