Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Montag den 11. Juli 1853. 
Inbalt. 
Königliche Dekrete. K. Verordnung, die Fortdauer und Erweiterung des Zoll- und Handelovereins betreffend. 
Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Königliche Verordnung, 
die Fortdauer und Erweiterung des Zoll= und Handelsvereins betreffend. 
Wilheilm, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Ueber die Fortdauer und Erweiterung des zwischen Unserem Königreiche und anderen 
deutschen Staaten bestehenden Zoll= und Handelsvereins ist nachstehender Vertrag vom 
4. April 1853 geschlossen worden. 
Indem Wir diesen von Uns nach Anbörung Unseres Gebeimen-Rathes und mit 
Zustimmung Unserer getreuen Stände genehmigten Staatsvertrag biemit zur Nachachtung 
verkünden, wollen Wir Unsern Finanz-Minister mit dem Vollzuge desselben beaustragt haben. 
Gegeben, Baden den 25. Juni 1853. 
Wilbelm. 
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten: 
Neuratb. Auf Befehl des Königs, 
Für den Finanz-Minister: der Chef des Geheimen,Cabinets: 
Director Sigel. Staatsrath Maucler.
	        
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