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Artikel 5.
In den Gebieten der kontrahirenden Staaten sollen übereinstimmende Gesetze über Ein-
gangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben bestehen, dabei jevoch diejenigen Modificationen
zulässig seyn, welche, ohne dem gemeinsamen Zwecke Abbruch zu thun, aus der Eigenthüm-
lichkeit der allgemeinen Gesetzgebung eines jeden Theil nehmenden Staates oder aus lokalen
Interessen sich als nothwendig ergeben. Bei dem Zolltarife namentlich sollen hierdurch in
Bezug auf Eingangs= und Ausgangs-Abgaben bei einzelnen, weniger für den größeren Han-
delsverkehr geeigneten Gegenständen, und in Bezug auf Durchgangs-Abgaben, je nachvem der
Zug der Handelsstraßen es erfordert, solche Abweichungen von den allgemein angenommenen
Erhebungssätzen, welche für einzelne Staaten als vorzugsweise wünschenswerth erscheinen,
nicht ausgeschlossen seyn, sofern sie auf die allgemeinen Interessen des Vereins nicht nach-
theilig einwirken.
Desgleichen soll auch die Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-
Abgaben und die Organisation der dazu dienenden Behörden in allen Ländern des Gesammt-
vereins, unter Berücksichtigung der in denselben bestehenden eigenthümlichen Verhältnisse, auf
gleichen Fuß gebracht werden.
Artikel 6.
Veränderungen in der Zollgesetzgebung, mit Einschluß des Zolltarifs und der Zollord=
nung, so wie Zusätze und Ausnahmen können nur auf demselben Wege und mit gleicher
Uebereinstimmung sämmtlicher Glieder des Gesammtvereins bewirkt werden, wie die Einfüh-
rung der Gesetze erfolgt.
Dies gilt auch von allen Anordnungen, welche in Beziehung auf die Zollverwaltung all-
gemein abändernde Normen ausfstellen.
Artikel 7.
Mit der Ausführung des gegenwärtigen Vertrages tritt zwischen den kontrahlrenden
Staaten Freiheit des Handels und Verkehrs und zugleich Gemeinschaft der Einnahme an
Zöllen ein, wie beide in den folgenden Artikeln bestimmt werden.
Artikel 8.
Es hören von diesem Zeitpunkte an alle Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Ab-
gaben an den gemeinschaftlichen Landesgrenzen der schon jetzt zum Zollverein gehörenden