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terung der wichtigsten Theile der Verfassung bergieng. Die ständische Kommission
Machte hierauf als solche bemerklich:
1.) den Grundsatz von der Verantwortlichkeit der Staats-Diener,
2.). die Fotm der Représentation, « «
3.) die Fortdauer derselben,
4.) die Sicherstellung der Repraͤsentanten bei Ausuͤbung ihres Berufs, und endlich
5.) das Finanz-Wesen.
Nachdem auch die Stände Versammlung diese Gegenstände für die wichtigsten
erklärt hatke, wurde die Kommission in Gemszheit des obengedachten Einverständnis
ses beauftragt, die erwähnten fünf Gegenstände vollständig zu erörtern und der Versamm-
lung vorzutragen. Diß geschah. Vie Königl. Geheimen-Räthe wurden durch das
stdundische Prdsidium benachrichtigt, daß in der Sitzung vom 35. April, der gemein-
schaftlich beliebten Tages-Ordnung zu Folge die Kommissions-Anträge über obige
fünf Punkten würden vorgetragen werden; und da der vorsizende Geheime Rath v.
der Lühe dem ständischen Prascim in einer Note vom 29. Merz zu erkennen gegeben
hatte, daß die Königl. Geheimen-Räthe der Einladung zu einer ständischen Sog
nicht würden entsprechen können) wenn in derselben nicht die in Anregung gekom-
mene Frage wegen der Stimmen-Mehrheit entweder entschieden oder beseitigt würde,
so erdffnete demselben das ständische Präsidium, wie es hoffe, daß diese Frage werde
umgangen werden können, und daß in dieser Hinsscht zur Beschleunigung der Ueber-
emsns über die 5 Punkte die Theilnahme der Geheimen = Räthe an den ständischen
Berathungen doppelt wünschenswerth wáre. Als hierauf der vorsizende Minister v.
der Lühe die Nachricht gab, daß die Geheimen-Räthe der Situng nicht anwohnen
wärden) so wurden die Commissions, Anträge der Verlkammlung vorgetragen. In
und außerhalb derselben fand man solche so geeignet, eine Vereinigung zwischen
der Regierung und den Ständen zu erzielen, daß die Mehrzahl der Stände
sich um so mehr den frohesten Hoffnungen hingab, als ste sich überzeugte, daß eine
Uebereinkunft hierüber die glückliche Wirkung haben könne, daß die darin ausge-
sprochenen Verfassungs-Grundsäße sogleich in Ausübung gesetzt, und sodann die übri-
gen Theile des Entwurfes durch eine gemeinschaftliche Kommission bearbeitet werden
könnten. Es war auch um so weniger Raum zu dem Zweifel übrig, ob gedachte
Anträge zur Vereinigung führen würden, als dieselbe mit Ausnahme des zweiten
Dunkts diejsenigen Verhältnisse, welche in Württemberg durch die Bergrösserung
desselben neu geworden waren, nämlich die Adels= und Religions-Verhältnisse nicht
betrafen) mithin in den ausgehobenen Beziehungen der dusseren Anwendbarkeit der
Grundsätze der erbländischen Verfassung, deren innere Güttigkeit im Rescript vom
15. Nov. 1815 anerkannt worden ist, nichts im Wege stand- -
Unter diesen Umständen, da wir uns dem so lang erfehnten Fiele so nahe glaub-
ten) konnte es uns nicht anders als schmerzhaft seyn als am 24. v. M. ein aller-