Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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terung der wichtigsten Theile der Verfassung bergieng. Die ständische Kommission 
Machte hierauf als solche bemerklich: 
1.) den Grundsatz von der Verantwortlichkeit der Staats-Diener, 
2.). die Fotm der Représentation, « « 
3.) die Fortdauer derselben, 
4.) die Sicherstellung der Repraͤsentanten bei Ausuͤbung ihres Berufs, und endlich 
5.) das Finanz-Wesen. 
Nachdem auch die Stände Versammlung diese Gegenstände für die wichtigsten 
erklärt hatke, wurde die Kommission in Gemszheit des obengedachten Einverständnis 
ses beauftragt, die erwähnten fünf Gegenstände vollständig zu erörtern und der Versamm- 
lung vorzutragen. Diß geschah. Vie Königl. Geheimen-Räthe wurden durch das 
stdundische Prdsidium benachrichtigt, daß in der Sitzung vom 35. April, der gemein- 
schaftlich beliebten Tages-Ordnung zu Folge die Kommissions-Anträge über obige 
fünf Punkten würden vorgetragen werden; und da der vorsizende Geheime Rath v. 
der Lühe dem ständischen Prascim in einer Note vom 29. Merz zu erkennen gegeben 
hatte, daß die Königl. Geheimen-Räthe der Einladung zu einer ständischen Sog 
nicht würden entsprechen können) wenn in derselben nicht die in Anregung gekom- 
mene Frage wegen der Stimmen-Mehrheit entweder entschieden oder beseitigt würde, 
so erdffnete demselben das ständische Präsidium, wie es hoffe, daß diese Frage werde 
umgangen werden können, und daß in dieser Hinsscht zur Beschleunigung der Ueber- 
emsns über die 5 Punkte die Theilnahme der Geheimen = Räthe an den ständischen 
Berathungen doppelt wünschenswerth wáre. Als hierauf der vorsizende Minister v. 
der Lühe die Nachricht gab, daß die Geheimen-Räthe der Situng nicht anwohnen 
wärden) so wurden die Commissions, Anträge der Verlkammlung vorgetragen. In 
und außerhalb derselben fand man solche so geeignet, eine Vereinigung zwischen 
der Regierung und den Ständen zu erzielen, daß die Mehrzahl der Stände 
sich um so mehr den frohesten Hoffnungen hingab, als ste sich überzeugte, daß eine 
Uebereinkunft hierüber die glückliche Wirkung haben könne, daß die darin ausge- 
sprochenen Verfassungs-Grundsäße sogleich in Ausübung gesetzt, und sodann die übri- 
gen Theile des Entwurfes durch eine gemeinschaftliche Kommission bearbeitet werden 
könnten. Es war auch um so weniger Raum zu dem Zweifel übrig, ob gedachte 
Anträge zur Vereinigung führen würden, als dieselbe mit Ausnahme des zweiten 
Dunkts diejsenigen Verhältnisse, welche in Württemberg durch die Bergrösserung 
desselben neu geworden waren, nämlich die Adels= und Religions-Verhältnisse nicht 
betrafen) mithin in den ausgehobenen Beziehungen der dusseren Anwendbarkeit der 
Grundsätze der erbländischen Verfassung, deren innere Güttigkeit im Rescript vom 
15. Nov. 1815 anerkannt worden ist, nichts im Wege stand- - 
  
Unter diesen Umständen, da wir uns dem so lang erfehnten Fiele so nahe glaub- 
ten) konnte es uns nicht anders als schmerzhaft seyn als am 24. v. M. ein aller-
	        
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